LG Münster: Heimtraining eines Fußballprofis während einer Quarantäneanordnung ist kein Homeoffice

LG Münster: Heimtraining eines Fußballprofis während einer Quarantäneanordnung ist kein Homeoffice


Landgericht (LG) Münster
Urteil vom 15.04.2021 – 8 O 345/20

Das LG Münster hat entschieden, dass das Heimtraining für Fußballprofis während einer Quarantäneanordnung kein Homeoffice darstellt. Das beklagte Land muss einem Fußballverein, der Mitglied beim DFL und DFB ist, das Gehalt eines Fußballprofis ersetzen.

Der Landrat – Gesundheitsamt – sprach für einen Profifußballspieler für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 27.03.2020 eine Absonderungsverfügung nach § 16 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aus. In dieser Zeit zahlte die Klägerin das Gehalt des Profifußballers weiter und führte Rentenversicherungsbeiträge für den Spieler ab. Die Klägerin forderte mit Verweis auf das Infektionsschutzgesetz die Erstattung der in dieser Zeit weitergezahlten Gehälter von der Beklagten. Dies lehnte die Beklagte ab. Nach ihrer Auffassung bestehe kein Anspruch nach § 56 Abs. 1, 5 IfSG.

Das LG Münster entschied, dass das Gehalt der Spieler nach § 56 Abs. 1, 5 IfSG erstattungsfähig sei. Für die Profifußballspieler sei während der häuslichen Quarantäne kein geordnetes Training möglich. Es sei weder joggen noch das übliche Training in Kleingruppen möglich gewesen. Außerdem habe der Arbeitgeber keine Möglichkeit, das Trainingspensum zu kontrollieren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Kategorie: Arbeitsrecht, Corona Aktuelle, Sport & Recht, 30. April 2021



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