LG Tübingen: Die Erhebung von Negativzinsen bei Altverträgen ist unzulässig

LG Tübingen: Die Erhebung von Negativzinsen bei Altverträgen ist unzulässig


Landgericht Tübingen (LG Tübingen)
Urteil vom 26.01.2018 – 4 O 187/17

Das Landgericht Tübingen hat als erstes Gericht bundesweit eine Entscheidung über die (Un-) Zulässigkeit der Erhebung von Negativzinsen durch Banken bei Sparverträgen getroffen.

Die beklagte Volksbank hatte in ihrem Preisaushang im Mai 2017 erstmals einen negativen Zinssatz für Einlagenprodukte benannt. Bei diesen Produkten handelt es sich um Tages-, Fest- und Kündigungsgeld. Die Verbraucherzentrale hatte die Bank daraufhin abgemahnt und verlangt, dass die Volksbank Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht mehr verwendet, nach denen ein negativer Zins durch den Kunden zu entrichten ist. Seit Anfang 2017 enthalten die neu abgeschlossenen Verträge der Beklagten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit auch negativer Zinsen. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale seien negative Zinsen bei Einlagenprodukten immer unzulässig – auch bei Neuverträgen.

Die Kammer entschied nun, dass eine negative Verzinsung von Einlagenprodukten grds. frei vereinbar sei, solange dies in den Verträgen hinreichend deutlich werde. Dieses ausdrücklichen Hinweises bedürfe es laut Gericht in einem neuen Vertrag. Für Altverträge sei die Erhebung von Negativzinsen hingegen unzulässig.

Sind Ihre Altverträge auch von Negativzinsen betroffen? Dann melden Sie sich bei uns, wir helfen Ihnen gerne.

 

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 01. Februar 2018



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