Mindestlöhne in der Pflege steigen

Mindestlöhne in der Pflege steigen


Ab dem 01.11.2017 gilt für die Pflegebranche ein neuer Mindestlohn: 10,20 Euro pro Stunde in den alten Bundesländern, 9,50 Euro in den neuen Bundesländern.

Das sieht die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vor, die das Kabinett am 19.07.2017 passiert hat. Von diesem Mindestlohn, der über dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro liegt, profitieren vor allem Pflegehilfskräfte. In den kommenden Jahren wird der Pflege-Mindestlohn weiter steigen.

Die Erhöhungsschritte im Einzelnen:

von/bis Mindestlohn West Mindestlohn Ost Mindestlohn Berlin
01.11.2017 bis 31.12.2017 10,20 Euro 9,50 Euro 10,20 Euro
01.01.2018 bis 31.12.2018 10,55 Euro 10,05 Euro 10,55 Euro
01.01.2019 bis 31.12.2019 11,05 Euro 10,55 Euro 11,05 Euro
01.01.2020 bis 30.04.2020 11,35 Euro 10,85 Euro 11,35 Euro

Die Verordnung, und damit der Mindestlohn, gilt bundesweit – auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Pflegebranche, ambulant wie stationär, nicht jedoch in Privathaushalten. Dort gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde.

Die Verordnung tritt zum 01.11.2017 in Kraft und gilt bis April 2020.

Hintergrund:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt die Mindestentgelte für die Pflegebranche, den Pflege-Mindestlohn, fest und erlässt eine entsprechende Verordnung. Grundlage ist der Vorschlag der Pflegemindestlohn-Kommission. Ihr gehören neben Vertretern der Gewerkschaften und der nichtkirchlichen Arbeitgeber auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer der kirchlichen Pflegearbeit an. Die Kommission ist paritätisch besetzt, das heißt: Genauso viele Mitglieder vertreten Arbeitgeber wie Arbeitnehmer.

Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es seit 2015. Er liegt derzeit bei 8,84 Euro. In der Altenpflege gilt bereits seit August 2010 ein spezieller Pflegemindestlohn. Er galt zunächst nur für stationäre Einrichtungen. Seit 01.01.2015 gilt er auch für die ambulante Krankenpflege.

Mindestlöhne sind nur eine Grenze nach unten. Angestellte Pflegefachkräfte werden in der Regel höher vergütet, beispielsweise nach Tarifvertrag. Die Höhe tariflicher Entgelte vereinbaren die Tarifvertragsparteien. In welche Entgeltgruppe die einzelne Pflegekraft dann eingestuft wird, hängt von mehreren Faktoren ab, etwa dem konkreten Aufgabengebiet, der Qualifikation und Leitungsverantwortung. Zudem fallen in der Pflege oft Zulagen durch Schichtdienste an.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 19.07.2017

Kategorie: Arbeitsrecht, Pflege & Recht, 20. Juli 2017



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