Möglichkeit der Krankschreibung per Telefon nur noch bis 31.05.2020

Möglichkeit der Krankschreibung per Telefon nur noch bis 31.05.2020


Die Regelung zur telefonischen Ausstellung einer ärztlichen AU-Bescheinigung wurde letztmalig bis zum 31.05.2020 verlängert. Ab dem 01.06.2020 ist der Arztbesuch zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit wieder nach den regulären Vorschriften erforderlich.

Anfang März hatten sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband wegen der Corona-Krise darauf verständigt, AU-Bescheinigungen bei leichten Atemwegserkrankungen und Infektionsverdacht vom Arzt am Telefon ausstellen zu lassen. Die telefonische Anamnese durch den krankschreibenden Arzt muss im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eingehende Beratung erfolgen. Die Dauer einer telefonischen Krankschreibung ist auf eine Woche begrenzt und kann „bei fortdauernder Erkrankung“ einmal für weitere 7 Tage verlängert werden. Diese Regelung galt befristet und wurde mehrfach verlängert. Jetzt soll die Möglichkeit der Krankschreibung per Telefon endgültig Ende Mai 2020 auslaufen.

Ab dem 01.06.2020 bedarf es wieder einer körperlichen Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und damit zur Feststellung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Kategorie: Arbeitsrecht, Corona Aktuelle, Pflege & Recht, 18. Mai 2020



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