Neue Arbeitsschutzverordnung bis 30.06.2021 mit Corona-Testangebotspflicht für Präsenzbeschäftigte
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat am 13.04.2021 dem Bundeskabinett dargelegt, wie er die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängern und ergänzen wird.
Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft.
Neu gilt:
Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:
• grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
• für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
• Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.
Folgende Corona-Arbeitsschutzregelungen werden bis zum 30 Juni 2021 verlängert:
• Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, wenn die Tätigkeit dies zulässt.
• Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
• Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen
• Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist.
• Arbeitgeber müssen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken zur Verfügung stellen.
• Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
• Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
• Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:
• Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
• In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.
Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 € ahnden.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS v. 13.04.2021
Kategorie: Arbeitsrecht, 13. April 2021
Ansprechpartner:
- Peter Sausen
- Bernd Wonschik
- Matthias Ecks
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