OLG Dresden: Zinsanpassungsklauseln der Erzgebirgssparkasse unwirksam
Oberlandesgericht (OLG)
OLG Dresden, Urteil vom 09.09.2020 – 5 MK 2/19
Das OLG Dresden hat auf eine Musterfeststellungsklage hin entschieden, dass die Zinsanpassungsklausel einer Sparkasse unwirksam ist.
Die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. erhob gegen die Erzgebirgssparkasse eine Musterfeststellungsklage und begehrte die Feststellung, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei den Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ der Beklagten.
Nach Ansicht des Klägers wurden die Zinsen der Sparverträge falsch berechnet. Den Sparverträgen sei eine variable Verzinsung immanent. Für den Anfangszinssatz sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich, wobei in dem hiesigen Fall keine ausdrückliche Zinsanpassungsklausel vereinbart worden sei. Laut den Sparverträgen verpflichte sich die Beklagte zusätzlich zur Zahlung einer verzinslichen „S-Prämie“, die auf die Jahressparleistung bezogen sei. Ferner beginne diese nach dem 3. Sparjahr und steige auf nach dem 15. Sparjahr zu erreichende 50 % der im zurückliegenden Sparjahr erbrachten Einzahlung an. Der Anspruch auf die Kapitalisierung erheblicher Zinsbeträge sollte sich aus der für die jeweiligen Sparer abhängigen Vertragslaufzeit und der Höhe der eingezahlten Beiträge ergeben. Nach Ansicht des Klägers erfolgte in dem Vertrag keine Aufnahme einer wirksamen Zinsänderungsklausel. Auch stehe der Beklagten kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu. Vielmehr sei die Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.
Nach Ansicht des zuständigen Senates war die Zinsanpassungsklausel unwirksam. Die entsprechende Regelungslücke sei durch individuelle Klagen der einzelnen Verbraucher auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinsatzes zu füllen. Der Referenzzinnsatz soll dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommen.
Die Grundsätze der Zinsanpassung könnten nicht verbindlich definiert werden, da die besonderen Bedingungen der einzelnen Verträge zu berücksichtigen seien. Somit könnte die Zinsneuberechnung einzelner Verträge bis ins Jahr 1994 zurückgehen.
Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 27. Oktober 2020
Ansprechpartner:
- Atif Yildirim
zurück