OLG Frankfurt a. M.: Bearbeitungsgebühren auch bei Unternehmerdarlehen unzulässig

OLG Frankfurt a. M.: Bearbeitungsgebühren auch bei Unternehmerdarlehen unzulässig


Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG Frankfurt a. M.)

Urteil vom 25.02.2016 – 3 U 110/15

Der 3. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. hat entschieden, dass die Erhebung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr bei Darlehensverträgen auch gegenüber einem Unternehmer unzulässig sei. Die Zurverfügungstellung der Valuta, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Bonitätsprüfung, die Erfassung der Kundenwünsche und -daten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden würden keine separat vergütungsfähigen Sonderleistungen darstellen. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.

Der Kläger verlangte von der beklagten Bank Rückerstattung einer für die Gewährung eines Darlehens aus dem Jahre 2005 gezahlten Bearbeitungsgebühr in Höhe von 18.500,00 €. Der Kläger nahm seit 2004 mehrere Darlehen bei der Beklagten auf, für welche die Beklagte ab 2005 jeweils Bearbeitungsgebühren verlangte.

Das Landgericht Frankfurt a. M. hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. blieb überwiegend ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Senats habe der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 18.500,00 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB. Er habe die Bearbeitungsgebühr an die Beklagte ohne rechtlichen Grund geleistet, weil die entsprechende Vereinbarung im Darlehensvertrag gemäß § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.

Bei der Vereinbarung über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr handele es sich zunächst um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, welche die Beklagte für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages gestellt habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsbedingung zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sei.  Jedenfalls stelle das bloße Führen von Vertragsgesprächen allein kein „Verhandeln“ i.S.d. § 305 BGB dar.

Des Weiteren halte die Klausel über die Bearbeitungsgebühr einer Inhaltskontrolle nicht stand. Dass eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, hat der BGH mit Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13 – entschieden. Nach Auffassung des Senates benachteilige die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr auch einen unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zwar könne davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmer nicht in gleichem Maß schutzbedürftig sei, wie ein Verbraucher, weil er Geschäfte dieser Art häufiger abschließt, über größere Geschäftserfahrung verfügt und seine Interessen grundsätzlich besser wahren kann. Dies ändere aber nichts daran, dass die Bank sich durch das Verlangen einer Bearbeitungsgebühr einen Vorteil verschaffe, der ihr nach dem gesetzlichen Leitbild des Darlehens nicht zusteht.

Der Rückforderungsanspruch des Klägers sei auch nicht verjährt. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Genau wie Verbrauchern war es aber auch Unternehmern in Anbetracht der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage vor dem Jahr 2011 nicht zumutbar, Klage auf Rückforderung (oder auf Feststellung eines Rückforderungsanspruchs) zu erheben, nachdem der BGH bis dahin bankübliche Bearbeitungsgebühren in seiner Rechtsprechung gebilligt hatte.

Neben der Rückzahlung des geleisteten Bearbeitungsentgeltes könne der Kläger Ersatz derjenigen Nutzungen verlangen, die die Beklagte aus den unrechtmäßig vereinnahmten Bearbeitungskosten tatsächlich gezogen hat. Dass die Beklagte als Bank solche Nutzungen gezogen hat, entspricht der Lebenserfahrung. Deren Höhe sei mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz unstreitig geblieben.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 01. März 2016



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