OLG Oldenburg: Kunde muss Online-Überweisung bei jeder TAN-Eingabe kontrollieren

OLG Oldenburg: Kunde muss Online-Überweisung bei jeder TAN-Eingabe kontrollieren


Oberlandesgericht (OLG)
OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.08.2018 – 8 U 163/17

Das OLG Oldenburg hat mit inzwischen rechtskräftig gewordenem Beschluss entschieden, dass ein Online-Banking-Kunde verpflichtet ist, vor jeder TAN-Eingabe den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN zu überprüfen.

In dem hiesigen Fall fing sich der klagende Online-Banking-Kunde Banking-Trojaner ein. Dieser forderte ihn – vermeintlich von der Onlinebanking-Seite der Bank aus – auf, zur Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus eine Testüberweisung vorzunehmen und mit seiner TAN (Transaktionsnummer), die er per Mobiltelefon erhalten habe, zu bestätigen. In der Überweisungsmaske stand in den Feldern “Name“, “IBAN“ und “Betrag“ jeweils das Wort “Muster“. Der Kläger bestätigte diese vermeintliche Testüberweisung mit der ihm übersandten TAN. Tatsächlich erfolgte dann aber eine echte Überweisung in Höhe von über 8.000 EUR auf ein polnisches Konto. Der Kläger verlangte diesen Betrag klageweise von der Bank zurück.

Das OLG wies die Klage nun ab. Der Kläger habe grob fahrlässig gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen, die vorsähen, dass der Kunde bei der Übermittlung seiner TAN die Überweisungsdaten, die in der SMS erneut mitgeteilt werden, noch einmal kontrollieren müsse. Dies habe der Kläger nicht getan. Er habe lediglich auf die TAN geachtet und diese in die Computermaske eingetippt. Anderenfalls hätte es ihm auffallen müssen, dass er eine Überweisung zu einer polnischen IBAN freigebe.

Der Kunde müsse vor jeder TAN-Eingabe den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN überprüfen. Dies nicht zu tun, sei grob fahrlässig. Der Kläger hätte im Übrigen bereits aufgrund der völlig unüblichen Aufforderung zu einer Testüberweisung misstrauisch werden müssen.

Hinzu komme, dass die Bank auf ihrer Log-In-Seite vor derartigen Betrügereien gewarnt und darauf hingewiesen habe, dass sie niemals zu “Testüberweisungen“ auffordere. Vor diesem Hintergrund sei der Kunde selbst für den Verlust seines Geldes verantwortlich und das Geldinstitut hafte dafür nicht.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 23. November 2018



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