Paukenschlag im Kfz-Abgasskandal: OLG Köln verurteilt Volkswagen zum Schadensersatz für im Februar 2016 erworbenes Fahrzeug

Paukenschlag im Kfz-Abgasskandal: OLG Köln verurteilt Volkswagen zum Schadensersatz für im Februar 2016 erworbenes Fahrzeug


Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 25.03.2020 – 5 U 102/19

In einem aktuellen von der Kanzlei Steinrücke . Sausen erstrittenen Urteil hat das Oberlandesgericht Köln die Berufung der Volkswagen AG (VW) gegen ein Urteil des LG Aachen zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der Verurteilung von VW zum Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Kfz-Abgasskandal.

Die Besonderheit an diesem Fall war: Der Kläger hatte sein Fahrzeug (VW Tiguan) erst im Februar 2016, d. h. nach Bekanntwerden des sog. „Kfz-Abgasskandals“, bei einem VW-Autohaus erworben.

Nachdem der Kläger darüber informiert worden war, dass auch sein Fahrzeug vom Kfz-Abgasskandal betroffen ist, forderte er VW zunächst erfolglos zur Rücknahme des betroffenen Fahrzeuges gegen Rückzahlung des Kaufpreises auf, ehe er seine Ansprüche klageweise geltend machte. Mit Erfolg!

Das LG Aachen sah es als erwiesen an, dass VW dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise vorsätzlich Schaden zugefügt habe. Der Kläger sei daher so zu stellen, wie er ohne die Täuschung gestanden hätte. Dann hätte der Kläger von dem Kauf des Fahrzeuges Abstand genommen. VW muss dem Kläger demnach den Kaufpreis erstatten unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die klägerseits gefahrenen Kilometer. Im Gegenzug erhält VW das Fahrzeug vom Kläger zurück.

Hiergegen legte VW sodann Berufung vor dem OLG Köln ein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung regte der Senat zunächst an, dass sich die Parteien gütlich einigen sollten. Dies wurde von Seiten VW’s aber kategorisch abgelehnt.  Daraufhin wies der 5. Zivilsenat des OLG Köln die Berufung von VW ausdrücklich zurück.

Obgleich der Kläger sein Fahrzeug erst nach Bekanntwerden des sog. „Kfz-Abgasskandals“ erwarb, konnte der Kläger die Behauptung, dass der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis des „Kfz-Abgasskandals“ erworben hätte, widerlegen. Insbesondere habe VW nicht konkret darlegen können, dass der VW-Vertragshändler, bei welchem der Kläger sein Fahrzeug erworben hatte, den Kläger über die Manipulationen vor dem Erwerb aufgeklärt hätte. Auch die ad-hoc-Mitteilung von VW vom 22.09.2015 oder die Anfang Oktober 2015 freigeschaltete Webseite zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit konnten die sittenwidrige Schädigung von VW nicht entfallen lassen. VW hätte vielmehr alles unternehmen müssen, um eine Schädigung von Käufern zu verhindern. So z. B. laut dem OLG Köln eine „massive Informationskampagne“ starten müssen.

Damit hat sich der 5. Zivilsenat des OLG Köln klar gegen die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, nach der die Aktivitäten von VW eine Bewertung ihres Verhaltens als sittenwidrig zum Zeitpunkt nach dem 22.09.2015 nicht mehr zulasse, positioniert und gerade am OLG Köln für einen Paukenschlag gesorgt.

Sind auch Sie vom Kfz-Abgasskandal betroffen? Dann melden Sie sich bei uns, wir helfen Ihnen gerne.

Kategorie: Kaufrecht, 30. März 2020

zurück