Profisport: Ungewisse zukünftige Leistungsentwicklung rechtfertigt keine Befristung des Arbeitsverhältnisses

Profisport: Ungewisse zukünftige Leistungsentwicklung rechtfertigt keine Befristung des Arbeitsverhältnisses


Das ArbG Mainz hat entschieden, dass die Eigenart der Arbeitsleistung eines Profifußballspielers als solche nicht die Befristung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.

Der Kläger war bei dem beklagten Bundesligaverein zunächst aufgrund eines auf drei Jahre befristeten Vertrags als Lizenzfußballspieler beschäftigt. Unmittelbar anschließend schlossen die Parteien im Sommer 2012 erneut einen auf zwei Jahre befristeten Vertrag. Der beklagte Verein macht geltend, mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits 34-jährigen Spieler habe er aufgrund der Ungewissheit der Leistungserwartung keinen unbefristeten Vertrag geschlossen und verweist auf die Branchenüblichkeit.

Das ArbG Mainz hat der Klage auf Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis stattgegeben.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Spitzensportler nur nach Maßgabe des § 14 TzBfG zulässig. Eine Befristung ohne Sachgrund wegen der Überschreitung der Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren komme nicht mehr in Betracht. Der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag durfte auch nicht wegen eines Sachgrundes befristet werden. Liegen andere Sachgründe – etwa in der Person aufgrund des eigenen Wunsches des Profisportlers – nicht vor, so rechtfertige die Ungewissheit der zukünftigen Leistungsentwicklung auch im Profisport nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der beklagte Verein hat Berufung eingelegt.

(ArbG Mainz, 19.03.2015, 3 Ca 1197/14)

Kategorie: Arbeitsrecht, Sport & Recht, 26. März 2015



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