Referenzzinssatz für Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen

Referenzzinssatz für Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen


Oberlandesgericht Dresden,

Urteil vom 22.03.2023 – 5 MK 1/22

Das Oberlandesgericht Dresden hat im Musterfeststellungsverfahren gegen die Ostsächsische Sparkasse entschieden, dass die Sparkasse die Zinsanpassung für Prämiensparverträge, die nicht über eine wirksame Regelung zur Anpassung des variablen Zinses verfügen, auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit acht- bis 15-jähriger Restlaufzeit vornehmen müsse.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In dem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Ostsächsische Sparkasse ging es um die Frage, wie variable Zinsreihen in Prämiensparverträgen für den Verbraucher transparent angepasst werden. Die Verbraucherzentrale begehrte die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zinsberechnung bei formularmäßigen Prämiensparverträgen der Ostsächsischen Sparkasse, die diese beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerinnen ab 1993 bis Juni 2010 anbot.

Das Oberlandesgericht stellte im Wege ergänzender Vertragsauslegung fest, dass die Zinsberechnung auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit acht- bis 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen sei. Die Vornahme dieser Zinsanpassung habe unter Wahrung des relativen Abstandes zwischen dem im jeweiligen Vertrag bezifferten Zinssatz und dem Referenzzinssatz monatlich zu erfolgen. Vertragliche Regelungen, die allein auf Aushänge in den Kassenräumen verweisen, seien nicht wirksam. Die Vornahme dieser Zinsanpassung habe unter Wahrung des relativen Abstandes zwischen dem im jeweiligen Vertrag bezifferten Zinssatz und dem Referenzzinssatz monatlich zu erfolgen. Verbraucheransprüche entstehen mit Beendigung des Prämiensparvertrags. Der vertragliche Anspruch von Verbrauchern hinsichtlich des Guthabens und der Zinsen aus den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen entstehe frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des jeweiligen Sparvertrages.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, Kanzlei, 20. April 2023

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