Schadens-/Baurecht: Verkehrssicherungshaftung bei Fortbestehen der Gefahrenquelle auch nach Jahrzehnten zu bejahen

Schadens-/Baurecht: Verkehrssicherungshaftung bei Fortbestehen der Gefahrenquelle auch nach Jahrzehnten zu bejahen


Der Fall: 

Die Klägerin führte im Jahr 2004 Abbrucharbeiten an einem ehemaligen Hotel durch. Den verplombten Hausanschlusskasten beließ sie im Keller und verfüllte den Keller mit Bauschutt.

Der stromführende Hausanschlusskasten war damit verschüttet, aber nicht irreversibel vom Strom getrennt.

Im Jahr 2011 wurde das Grundstück verkauft und ab 2012 wurde die Wiederbebauung durchgeführt. Dabei wurde ein Mitarbeiter der durchführenden Baufirma bei der Freilegung des Hausanschlusskastens durch einen Stromschlag verletzt.

2016 wurde die hiesige Klägerin durch rechtskräftig gewordenes (Teil-) Versäumnisurteil zur Zahlung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall verurteilt. Zudem hatte es die Klägerin verpasst gegenüber den anderen in Frage kommenden Anspruchsgegnern rechtzeitig die Streitverkündung zu erklären.

Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin von den beklagten Mitverantwortlichen Ersatz der an den Geschädigten geleisteten Zahlungen im Gesamtschuldner-Innenausgleich.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Voraussetzung für den primär geltend gemachten Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich ist, dass die Klägerin überhaupt ursprünglich materiell gegenüber dem Geschädigten gehaftet habe.

Dies hat das Landgericht mit der Begründung verneint, dass die Klägerin keine Verkehrssicherungspflicht verletzt und durch das Vergraben des Hausanschlusskastens auch keine neue Gefahr geschaffen habe. Die Verkehrssicherungspflicht für das Starkstromkabel sei vielmehr bei der Grundstückseigentümerin verblieben, die sich vertraglich zur Herstellung der Stromfreiheit verpflichtet habe.

 

Die Entscheidung:

Das OLG Stuttgart hat das Urteil des Landgericht Heilbronn, Az. 5 O 6/19,  mit Urteil 26.03.2024, 10 U 103/23 aufgehoben und der Berufung in Teilen stattgegeben.

Anders als vom Landgericht angenommen, bestehe ein Anspruch des Geschädigten gegen die Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Klägerin habe ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Dem stehe nicht entgegen, dass ihr vor der Verfüllung des Kellers mitgeteilt wurde, dass das Gebäude stromfrei sei. Zwar sei es im Grundsatz richtig, dass die Pflichten mit Tätigkeitsende ebenso enden, aber verlässt ein Bauunternehmer nach der Fertigstellung das befindliche Werk in einem nicht verkehrssicherem Zustand, so dauert seine Verantwortlichkeit an, bis ein anderer die ausreichende Absicherung der Gefahrenquelle übernommen hat.

Entscheidend sei daher nicht, ob die Klägerin die von dem Hausanschlusskasten ausgehende Gefahr durch ihre Tätigkeit vergrößert hat, sondern, dass sie die Baustelle in einem nicht verkehrssicheren Zustand verlassen habe.

Eine einmal begründete Sicherungspflicht dauert an, bis die Gefahrenlage beseitigt oder ein eindeutiger Hinweis erteilt wurde.

Abgesehen davon habe die Klägerin durch das Vergraben des Hausanschlusskastens sogar eine eigene Gefahr geschaffen und dadurch die Baustelle in einem nicht verkehrssicheren Zustand verlassen. Unter diesen Voraussetzungen hatte die Klägerin Anspruch auf anteiligen Schadensersatz gegenüber den Mitverantwortlichen. Allerdings muss sie sich das entgegenhalten lassen, was sie im Ausgangsprozess versäumt hatte gegenüber dem Geschädigten vorzubringen.

Insofern hat das OLG den Erstattungsanspruch um die Positionen der Höhe nach gemindert, die der Geschädigte nicht schlüssig darlegen konnte.

Bewertung/Folgen:

Die Entscheidung ist deswegen von Relevanz, da das entscheidende OLG hier gleich zwei wichtige Feststellungen getroffen hat:

Zum einen findet kein zeitlicher Ablauf von Verkehrssicherungspflichten statt.

Wird eine Gefahrenquelle eröffnet, muss sie von den Verantwortlichen auch wieder „geschlossen“ werden. Solange dies nicht geschieht, bleibt eine Haftung dem Grunde nach bestehen.

Zum anderen ist es nicht damit getan, wenn Gefahrenquellen „verbuddelt“ werden. Im Gegenteil: Ist die Gefahr nicht mehr erkennbar, kann sie sogar ein größeres Risiko darstellen.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, Haftungsrecht, Werkvertragsrecht, 09. Juli 2024



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