Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz verfassungsgemäß
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 20.11.2018 – 10 AZR 121/18
Das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG) ist nach Auffassung des BAG verfassungsgemäß.
Klägerin ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Sie verlangt von dem beklagten Trockenbaubetrieb auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 03.05.2013 i.d.F. vom 24.11.2015 (VTV) Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte. Außerdem stützt sie die Beitragsansprüche auf § 7 Abs. 1 SokaSiG.
Die ULAK hatte in beiden Vorinstanzen obsiegt. Das Landesarbeitsgericht hatte der Beitragsklage aufgrund von § 7 Abs. 1 SokaSiG stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BAG ist das am 25.05.2017 in Kraft getretene SokaSiG kein nach Art. 19 Abs. 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz. Es stelle lediglich sicher, dass alle verbliebenen Fälle gleichbehandelt werden. Der Gesetzgeber habe die Grenzen beachtet, die aus dem Rechtsstaatsprinzip für echte rückwirkende Rechtsetzung folgen. Ein schützenswertes Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen der verschiedenen Fassungen des VTV habe sich nicht bilden können. Die Betroffenen hätten mit staatlichen Maßnahmen zur rückwirkenden Heilung der nur aus formellen Gründen unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen rechnen müssen.
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 20.11.2018
Kategorie: Arbeitsrecht, Sozialrecht, 22. November 2018
Ansprechpartner:
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