Sozialversicherungspflicht eines Hockeytrainers bei Betreuung einer Sportmannschaft über längere Zeit

Sozialversicherungspflicht eines Hockeytrainers bei Betreuung einer Sportmannschaft über längere Zeit


Sozialgericht (SG) Wiesbaden
Urteil vom 17.05.2019 – S 8 R 312/16

Das SG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Trainer, der eine Sportmannschaft über einen längeren Zeitraum trainiert, regelmäßig in die betrieblichen Abläufe des Sportvereins eingegliedert ist und daher eine abhängige (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung vorliegt.

Auch ein überdurchschnittlich hohes Honorar stehe bei Eingliederung in betriebliche Abläufe und Weisungsgebundenheit der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen, so das Sozialgericht.

Der Kläger zu 2) war nebenberuflich im Durchschnitt 18 Stunden monatlich für den Kläger zu 1), einem Sportverein, als Hockeytrainer tätig. Ziel seiner Tätigkeit war insbesondere der Aufstieg der von ihm trainierten 1. Herrenmannschaft von der Oberliga in die 2. Bundesliga. Hierzu wurden dem Kläger zu 2) durch den Verein alle erforderlichen Mittel und Freiheiten (z.B. durch vorrangige Zuweisung von Trainingszeiten und -plätzen) eingeräumt. Die Rentenversicherung stufte die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung mit Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Die Kläger hingegen wandten ein, dass eine versicherungsfreie selbständige Tätigkeit vorliege.

Das SG Wiesbaden hat die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt und die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts stellt die Trainertätigkeit des Klägers zu 2) eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit dar. Trotz im Wesentlichen inhaltlich frei gestalteter Tätigkeit sei der Kläger zu 2) in den Arbeitsprozess und die Organisation des Vereins eingegliedert und weisungsgebunden. Dem Verein obliege die Gesamtverantwortung für den von ihm unterhaltenen Spielbetrieb und die Letztentscheidung, ob von dem Kläger zu 2) gewünschte Maßnahmen umgesetzt werden. Die Betreuung einer Mannschaft über einen längeren Zeitraum erfordere dabei ein arbeitsteiliges Zusammenwirken und Abstimmungen der Mannschafts- und Vereinsverantwortlichen.

Darüber hinaus bestehe kein die Tätigkeit prägendes unternehmerisches Risiko, auch eine finanzielle Partizipation des Klägers zu 2) am sportlichen Erfolg der Mannschaft finde nicht statt. Der Kläger zu 2) erhalte stets eine fest vereinbarte Stundenvergütung, wobei selbst ein hoher Stundensatz im Rahmen der Gesamtwürdigung kein ausschlaggebendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit darstelle.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung der Kläger bei dem LSG Darmstadt wird unter dem Aktenzeichen L 8 KR 297/19 geführt.

Quelle: Pressemitteilung des SG Wiesbaden vom 23.09.2019

Kategorie: Sport & Recht, 24. September 2019



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