Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot

Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot


Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg 
Urteil vom 1.12.2017 – 2 Sa 964/17

Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter eine Kündigung, muss dies in der Urkunde durch einen Vertretungszusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Unterschreibt für eine GbR nur ein Mitglied ohne einen Vertretungszusatz, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass auch andere Mitglieder die Urkunde unterschreiben sollten und deren Unterschrift noch fehlt. Der Schriftformerfordernis einer Kündigung ist dann nicht gewahrt und die Kündigung aufgrund dessen unwirksam.

Die Beklagte war eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) von Zahnärzten, bestehend aus den Zahnärzten Dr. B und U, zum Zeitpunkt der Kündigungen aus den Zahnärzten Dr. B, U, H und A. Die beklagte ÜBAG kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 11.11.2016 und 15.11.2016 unter dem Briefkopf der ÜBAG, welcher alle vier Zahnärzte bzw. Zahnärztinnen aufführt. Die Kündigungen wurden allerdings nur von Dr. B unterzeichnet.

Die Kündigungsschutzklage der Klägerin hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Die beiden Kündigungen vom 11.11.2016 und vom 15.11.2016 sind wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot gem. §§ 623, 126 Abs. 1 BGB unwirksam. Wie das BAG in seiner einschlägigen Entscheidung vom 21.4.2005, 2 AZR 162/05 bereits ausführte, ist es für die Einhaltung der Schriftform erforderlich, dass alle Erklärenden die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Unterschreibt für eine GbR nur ein Mitglied ohne einen Vertretungszusatz, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass vorgesehen war, auch andere Mitglieder sollten die Urkunde unterschreiben und dass deren Unterschrift noch fehlt.

Sind im Kündigungsschreiben einer GbR alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reicht es daher zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn nur ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichnet.

Im Streitfall hat der von der Beklagten behauptete Vertretungswille von Dr. B in der Kündigungserklärung keinen Ausdruck gefunden. Zwar sind im Streitfall anders als im Fall des BAG die Gesellschafter im Briefkopf, aber nicht in der Unterschriftszeile aufgeführt. Auch ist anders als im BAG-Fall der Arbeitsvertrag nicht durch alle Gesellschafter, sondern nur durch Dr. B unterzeichnet worden. Aber die Beklagte hat keinen Gesellschaftsvertrag eingereicht, aus dem eine Alleinvertretungsbefugnis des Dr. B hervorgeht.

Kategorie: Arbeitsrecht, 09. August 2018



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