Vereine sollten Regress für Fehlverhalten der Fans vorsorglich vertraglich regeln

Vereine sollten Regress für Fehlverhalten der Fans vorsorglich vertraglich regeln


Im Rahmen von Sportveranstaltungen, insbesondere beim Fußball (zuletzt bei der Fußball EM 2016), kommt es zunehmend zu Fehlverhalten der beteiligten Anhänger. Hieran schließen sich in der Regel Sanktionen von Seiten der FIFA oder UEFA gegenüber den nationalen Fußballverbänden oder der nationalen Fußballverbände gegenüber den einzelnen Lizenzmannschaften an.

Seit dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.12.2015 – 7 U 54/15 – sind sich die Beteiligten darüber bewusst, dass der schuldhaft handelnde Fan hierfür nicht ausnahmslos in Regress genommen werden kann.

Ausweislich der Urteilsgründe der zuvor genannten Entscheidung ist das OLG Köln der Auffassung, dass es vordergründig an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Fehlerverhalten des Fans (hier: Zünden eines Knallkörpers und Werfen des Knallkörpers auf andere Ränge) und der dem Verein (hier: 1. FC Köln) vom nationalen Dachverband (hier: DFB) verhängten Verbandsstrafe fehlt.

Diese Entscheidung des OLG Köln feuert auf ein Neues die hitzige Diskussion über das Spannungsverhältnis zwischen Verbandsrecht und zwingendem nationalem Recht an. Sieht das DFB-Regelwerk eine verschuldensunabhängige Haftung der Vereine für das Verhalten der eigenen Fans vor, zeigt diese Entscheidung, dass die betroffenen Vereine die sich hieraus ergebenden Schäden nicht ohne Weiteres auf den schuldhaft und den Schaden kausal verursachenden Fan abwälzen können.

Einerseits ist dem OLG Köln dahingehend zuzustimmen, dass der Fan in der Regel nicht über konkretes Wissen hinsichtlich des zu erwartenden Sanktionenkataloges verfügt. Es ist ihm wohl auch nur schwer zuzumuten, einen Schaden zu übernehmen, dessen Grund und Höhe der Entscheidungsprärogative des Verbandes vorbehalten ist. Auch würde hierdurch der grds. präventive Charakter der Verbandsstrafen leiden, wenn der betroffene Vereine diese vollumfänglich auf den Verursacher abwälzen könnte.

Andererseits spricht gegen die Entscheidung des OLG Köln aber vordergründig bereits der Umstand, dass die Vereine – unterstellt sie würden ihren eigenen präventiven Pflichten in ausreichendem Maße nachkommen – für (Fehl-) Verhalten Dritter einzustehen hätten, welches sie nicht beherrschen (hier setzen die Ausnahmetatbestände der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung an) und faktisch nur bedingt verhindern können (z. B. durch intensivere Kontrollen der Zuschauer gefolgt von entsprechenden langen Wartezeiten). Darüber hinaus wird der präventive Charakter solcher Verbandsstrafen gerade dann konterkariert, wenn diejenigen, welche man grds. durch die Sanktionen gegenüber „ihrem“ Verein „erziehen“ möchte, hierfür tatsächlich nicht einzustehen hätten. Es dürfte ferner auch den meisten Fans im Stadion mittlerweile bewusst sein, dass extremes Fan-Fehlverhalten (z. B. Zünden von Pyrotechnik, Platzsturm etc.) zu fühlbaren Sanktionen gegenüber den Vereinen führt. Aber selbst wenn dem nicht so sein sollte, setzt der erforderliche Zurechnungszusammenhang nur eine objektive, nicht jedoch auch eine subjektive Komponente voraus.

Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof (Verhandlungstermin ist am 22.09.2016, Az.: VII ZR 14/16) dürften Vereine daher gehalten sein, die Benutzungsordnungen ihrer Sportstätten überprüfen zu lassen und den Regress für Fehlverhalten von Fans wirksam zu regeln. Eine derartige Regelung müsste transpart und für jeden Fan ohne Weiteres erkennbar und verständlich sein.  Ferner müsste sie der sog. AGB-Inhaltskontrolle standhalten und dürfte schließlich aufgrund ihrer inhaltlichen Ausgestaltungen den Fan nicht unangemessen benachteiligen.

Kategorie: Sport & Recht, 06. Juli 2016



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