Verhaltensbedingte Kündigung: Beurteilung der Leistung in Relation zu vergleichbaren Arbeitnehmern
Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg
Urteil vom 25.08.2017 – 3 Ca 1305/17
Das ArbG Siegburg hat entschieden, dass eine verhaltensbedingte Kündigung im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitnehmer nach Abmahnung seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Qualität oder Quantität erfüllt.
Das ArbG Siegburg hatte über die Kündigungsschutzklage eines Kfz-Mechanikers zu entscheiden, dem wegen schlechter Arbeitsleistungen verhaltensbedingt gekündigt worden war. Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, bei einem Werkstatttest nur vier von sechs Fehlern erkannt sowie bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten nicht durchgeführt zu haben. Dies schade dem Ruf des Autohauses. Nach drei vorausgegangenen Abmahnungen könne man keinen Besserungswillen beim Kläger feststellen.
Das ArbG Siegburg hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Arbeitgeber weder die Leistungen des Klägers über einen repräsentativen Zeitraum noch die Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer dargelegt. So habe das Gericht nicht erkennen können, ob der Kläger seine vertraglichen Verpflichtungen vorwerfbar verletzt habe. Der Arbeitnehmer müsse tun, was er kann, und zwar so gut, wie er kann. Der Arbeitgeber müsse jedoch mit seinem Vortrag das Gericht in die Lage versetzen, feststellen zu können, dass bei dem Arbeitnehmer eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Leistung vorliege. Auch müsse er weitere Umstände vortragen, dass und warum darin eine vorwerfbare Pflichtverletzung liege.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.09.2017
Kategorie: Arbeitsrecht, 15. September 2017
Ansprechpartner:
- Peter Sausen
- Bernd Wonschik
- Matthias Ecks
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