Kündigung wegen verweigerter Annahme eines mindestlohnwidrigen Vertragsänderungsangebots
LAG Sachsen v. 24.06.2015, 2 Sa 156/15
Eine Beendigungskündigung ist wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) unwirksam, wenn diese der Sanktionierung der Ablehnung eines mindestlohnwidrigen Angebots des Arbeitgebers dient.
Der Sachverhalt
Die Klägerin war seit dem Jahr 2000 bei der Beklagten in deren Funkzentrale als Disponentin zu einem Bruttostundenlohn von zuletzt 7,35 € angestellt.
Über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus erbrachte die Klägerin auch regelmäßig Überstunden.
Die Beklagte legte der Klägerin einen Änderungsvertrag vor, der vorsah, dass die Klägerin den Mindestlohn als monatliches Gehalt € 1.475,00 (brutto) erhalten und darüber hinaus verpflichtet sein solle, 10 Stunden pro Monat an Überstunden unentgeltlich zu leisten, wobei diese Überstunden mit dem Grundgehalt abgegolten sein sollten. Damit wollte die Beklagte den Mindestlohn umgehen.
Die Klägerin erbat sich zunächst Bedenkzeit und wollte danach nochmals mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen treten.
Im Folgenden kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Hiergegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage.
Die Entscheidung
Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klägerin Erfolg.
Die Kündigung verstößt gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB und ist daher unwirksam. Das Maßregelungsverbot verbietet dem Arbeitgeber die Benachteiligung eines Arbeitnehmers, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Die Klägerin war zur Annahme dieses Angebots nicht verpflichtet. Sie hat also in zulässiger Weise von ihren Rechten Gebrauch gemacht, indem sie das Angebot ablehnte.
Kategorie: Arbeitsrecht, Mindestlohn, 15. Oktober 2015
Ansprechpartner:
- Peter Sausen
- Bernd Wonschik
- Matthias Ecks
zurück