OLG Nürnberg: Widerrufsbelehrungen ab Juni 2010 fehlerhaft- Darlehen weiterhin widerrufbar!
Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg)
Urteil vom 01.08.2016 – 14 U 1780/15
Das „ewige Widerrufsrecht“ lebt! Verbraucher, welche Verträge ab dem 11.06.2010 abgeschlossen haben, können auch weiterhin ihre Darlehensverträge widerrufen!
Der 14. Senat des OLG Nürnberg hat mit aktuellem Urteil vom 01.08.2016 die von (nahezu) allen Banken in der Zeit vom 11.06.2010 bis heute verwendeten Widerrufsbelehrungen für fehlerhaft erachtet.
Die klagenden Darlehensnehmer forderten von der Sparda Bank die Rückabwicklung eines im November 2010 geschlossenen Darlehensvertrages.
Die Kläger unterzeichneten u. a. am 18.11.2010 mit der beklagten Sparda Bank Nürnberg eG einen Darlehensvertrag über 90.000,00 €. Mit der Vertragsurkunde erhielten die Kläger eine Widerrufsbelehrung. Dort heißt es u. a. zum Beginn der Widerrufsfrist: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“. Um welche Pflichtangaben es sich bei „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ handelt, wird hingegen nicht gesagt. Mit Schreiben vom 22.07.2014 widerriefen die Kläger u. a. diesen Darlehensvertrag und baten um Rückabwicklung dieses Darlehensvertrages. Dies lehnt die Sparda Bank jedoch ab.
Auf die Berufung der Bank hat das Oberlandesgericht Nürnberg nunmehr das Urteil des
Nach Auffassung des OLG Nürnberg war die Klage zulässig und begründet:
Wörtlich hat das OLG Nürnberg hierzu ausgeführt:
„Die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrages, aber erst nach Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 II BGB, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln. Denn ihm wird – von den beispielhaft genannten drei Pflichtangaben abgesehen – nicht aufgezeigt, wie viele und welche Pflichtangaben auf seinen konkreten Vertrag bezogen existieren und welche weiteren Pflichtangaben er ggf. noch erhalten muss. Damit ist nicht klar, wann die Frist zum Widerruf beginnt. Insofern liegt […] eine der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.02.2015 – II ZR 163/14, juris Rn. 14; Urteil vom 15.08.2012 – VIII ZR 378/11, juris Rn. 9; Urteil vom 01.12.2010 -VIII ZR 82/10, juris Rn. 12) wonach die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ den Verbraucher über den Fristbeginn nicht richtig belehre, vergleichbare Situation vor. Die Argumentation, dem Wort „frühestens“ ließen sich keine weiteren Voraussetzungen für den Fristbeginn entnehmen, wohingegen der Verbraucher sich vorliegend „Klarheit über den Fristbeginn verschaffen [könne], wenn auch in aller Regel wohl nur unter Heranziehung des Normtextes des § 492 Abs. 2 BGB a.F. und des Art. 247§§ 6-13 EGBGB a.F.“ […] überzeugt den Senat nicht. Da auch in dem Fall, in dem der Verbraucher die Information erhalten hat, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, die Lektüre der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Aufschluss darüber gibt, von welchen in der Belehrung nicht genannten Voraussetzungen der Fristbeginn abhängt, besteht der einzige Unterschied zur vorliegenden Belehrung darin, dass dem Verbraucher die Suche nach der einschlägigen Gesetzesvorschrift, die ihrerseits nur den Ausgangspunkt einer längeren Verweisungskette bildet, abgenommen wird. Letztlich unternimmt die vorliegende Widerrufsbelehrung nicht einmal den Versuch, dem Verbraucher die relevanten Faktoren (vollständig) aufzuzeigen; auch die beispielhafte Benennung weniger Pflichtangaben vermag der Belehrung den Charakter einer pauschalen Aufforderung an den Verbraucher, sich anhand des Gesetzes selbst das nötige rechtliche Wissen und Verständnis zur Bestimmung des Fristbeginns anzueignen und entsprechende Subsumtionsleistungen zu erbringen, nicht zu nehmen.
Zweifel an der Tauglichkeit einer derartigen Verbraucherbelehrung, die inhaltlich dem Muster in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 EGBGB aF entspricht, finden sich auch schon in der Regierungsbegründung (BT-Drucksache 16/11643, Seite 164 f.):
[…]
(b) Dass die streitgegenständliche Widerrufsinformation inhaltlich dem Muster in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 EGBGB aF entspricht, steht der Annahme, den Klägern wären unzureichende Angaben zur Widerrufsfrist gemacht worden, nicht entgegen. Denn auch das Muster enthält aus den dargestellten Gründen keine tauglichen Angaben zur Frist. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016, die sich aufgrund des Streitgegenstands der dortigen Unterlassungsklagen nicht mit der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befasst habn (Az.: XI ZR 549/14, juris Rn. 12 sowie Az. XI ZR 101/15, juris Rn. 21).
(2) Die Angaben der Beklagten genügen den Anforderungen auch nicht aufgrund der in Artikel 247 § 6 II 3 EGBGB aF enthaltenen Gesetzlichkeitsfiktion. Zwar hat die Beklagte das gesetzliche Muster übernommen. Jedoch weist die Ziffer 11 des Darlehensvertrages enthaltene Klausel keine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form auf, was jedoch zur Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion erforderlich ist (BGH, Urteile vom 23.02.2016 -XI ZR 549/14, juris Rn. 27 und XI ZR 101/15, juris Rn. 37).
Die in Ziffer 11 des Darlehensvertrages enthaltene Widerrufsinformation ist nicht durch Einrahmung vom übrigen Vertragstext abgesetzt, sondern fügt sich in diesen ohne sichtbare optische Abweichungen (in Bezug auf Schriftart und -größe, Farbgebung, Kursiv- und/oder Fettdruck, Unterstreichungen) ein. […]“
Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, Kanzlei, Widerruf Verbraucherdarlehen, 25. August 2016
Ansprechpartner:
- Atif Yildirim
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