BAG: Zur Entlassung eines Mitarbeiters wegen Störung des Betriebsfriedens

BAG: Zur Entlassung eines Mitarbeiters wegen Störung des Betriebsfriedens


Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 28.03.2017 – 2 AZR 551/16

Das BAG hat entschieden, dass ein „dringendes betriebliches Erfordernis“ für die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers vorliegt, der entlassen worden ist, nachdem dem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats in einem Verfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG rechtskräftig aufgegeben worden war, diesen zu entlassen.

Die Klägerin war bei dem beklagten Versicherungsunternehmen langjährig als Sachbearbeiterin beschäftigt. Ende April 2015 forderte der Betriebsrat die Beklagte auf, die Klägerin zu entlassen, hilfsweise sie zu versetzen. Zur Begründung verwies er auf Vorfälle, die sich zwischen der Klägerin und ihren Arbeitskollegen im Oktober 2014 und Januar 2015 ereignet haben. Die Beklagte kam dem Verlangen zunächst nicht nach. In dem daraufhin vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren gemäß § 104 Satz 2 BetrVG gab das Arbeitsgericht der Beklagten antragsgemäß auf, die Klägerin „zu entlassen“. Die Klägerin war in dem Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG angehört worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.06.2016. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Es liege weder ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung vor noch sei die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG.
Beide Vorinstanzen haben festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose Kündigung aufgelöst worden ist, die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage wurde jedoch abgewiesen. Im Revisionsverfahren verfolgten die Parteien ihre ursprünglichen Anträge weiter.

Die Rechtsmittel beider Parteien sind vor dem BAG ohne Erfolg geblieben.

Nach Auffassung des BAG war aufgrund der – auch im Verhältnis zur Klägerin – rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach die Beklagte die Klägerin zu entlassen hatte, ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG für die ordentliche Kündigung gegeben. Dagegen sei der Beklagten durch den Beschluss nicht die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgegeben worden.

Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 28.03.2017

§ 104 BetrVG lautet auszugsweise:
„Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer

Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. (…)“

Kategorie: Arbeitsrecht, 30. März 2017



zurück