Eigenart der Arbeitsleistung eines Schauspielers kann Befristung rechtfertigen
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 30.08.2017 – 7 AZR 864/15, 7 AZR 440/16
Das BAG hat entschieden, dass die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung des Arbeitsvertrags einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler sachlich rechtfertigen kann, der aufgrund einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen langjährig in derselben Rolle der Krimiserie „Der Alte“ beschäftigt wurde.
Der Kläger ist Schauspieler und stellte in der vom ZDF ausgestrahlten und von der Beklagten im Auftrag des Fernsehsenders produzierten Krimiserie „Der Alte“ 18 Jahre lang den Kommissar „Axel Richter“ dar. Die Parteien schlossen jeweils sog. „Mitarbeiterverträge“ bzw. „Schauspielerverträge“ ab, die sich auf einzelne Folgen oder auf die in einem Kalenderjahr produzierten Folgen bezogen. Zuletzt wurde der Kläger durch Vertrag vom 13./16.10.2014 in der Zeit bis zum 18.11.2014 für insgesamt 16 Drehtage zur Produktion der Folgen Nr. 391 und 392 verpflichtet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag sei mangels Sachgrunds unwirksam; außerdem liege eine unzulässige „Kettenbefristung“ vor. Die Vorinstanzen hatten die Befristungskontrollklage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BAG ist die Befristung des mit dem Kläger zuletzt geschlossenen Vertrags vom 13./16.10.2014 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt. Durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund solle die Befristung von Arbeitsverhältnissen u.a. in dem durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers ermöglicht werden. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des Sachgrunds in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG dürfe aber nicht allein die Kunstfreiheit Beachtung finden. Vielmehr sei auch dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers Rechnung zu tragen. Dies gebiete eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss. Die Interessenabwägung sei Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG.
Die Befristungskontrollklage habe danach keinen Erfolg. Die Entscheidung der Beklagten, die Rolle des Klägers nur befristet zu besetzen, beruhe auf künstlerischen Erwägungen, die von der Beklagten umgesetzt wurden. Die langjährige Beschäftigung des Klägers in der Rolle des Kommissars „Axel Richter“ in der Krimiserie „Der Alte“ überwiege nicht das Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung der vom Kläger bekleideten, im Kernbereich des künstlerischen Konzepts liegenden und die Serie mitprägenden Rolle.
Das BAG hat am selben Tag – wie die Vorinstanzen – die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung gerichtete Klage eines weiteren Schauspielers abgewiesen, der 28 Jahre lang die Rolle des Kommissars „Werner Riedmann“ in der Krimiserie „Der Alte“ besetzte.
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 30.08.2017
Kategorie: Arbeitsrecht, 01. September 2017
Ansprechpartner:
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