Kündigung eines Ordnungsamtsmitarbeiters wegen Lektüre von „Mein Kampf“
Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg
Urteil vom 25.09.2017 – 10 Sa 899/17
Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Bezirksamt einem Mitarbeiter, der während der Arbeitszeit „Adolf Hitler, Mein Kampf“ gelesen hatte, ordentlich kündigen durfte.
Der Mitarbeiter hatte während der Arbeitszeit im Pausenraum des Dienstgebäudes des Bezirksamtes Reinickendorf die Originalausgabe von „Adolf Hitler, Mein Kampf“ mit einem eingeprägten Hakenkreuz gelesen. Das Bezirksamt kündigte ihm daraufhin ordentlich.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die ordentliche Kündigung rechtswirksam ist.
Nach Auffassung des LAG tritt der Mitarbeiter in Uniform als Repräsentant des Landes Berlin auf und ist in besonderer Weise verpflichtet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Er habe mit dem öffentlichen Zeigen des Hakenkreuzes, einem verfassungswidrigen Symbol, in besonderer Weise gegen diese Verpflichtung verstoßen. Das beklagte Land müsse dieses schwerwiegende Verhalten nicht abmahnen, sondern könne es zum Anlass für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nehmen.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Revision an das BAG nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg vom 25.09.2017
Kategorie: Arbeitsrecht, 25. September 2017
Ansprechpartner:
- Peter Sausen
- Bernd Wonschik
- Matthias Ecks
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