Rechtsmissbrauch bei sachgrundloser Befristung?
Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg
Urteil vom 31.01.2019 – 21 Sa 936/18
Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass dann, wenn ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abschließt, es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln kann.
Die Beklagte betreibt gemeinsam mit einem Forschungsverbund ein Labor, in der die Klägerin als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe beschäftigt wurde. Die Klägerin war zunächst bei dem Forschungsverbund befristet angestellt. Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und schloss mit der Beklagten einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen ab. Die Initiative für diesen Arbeitgeberwechsel ging von dem Leiter der Arbeitsgruppe aus, der eine Weiterbeschäftigung der Klägerin gewährleisten wollte.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat die gewählte Vertragsgestaltung als rechtsmissbräuchlich angesehen und der Entfristungsklage der Klägerin stattgegeben.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat es für den Arbeitgeberwechsel keinen sachlichen Grund gegeben; er hat vielmehr ausschließlich dazu gedient, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Dass die Arbeitgeber im Bereich der Forschung tätig seien, sei ohne rechtliche Bedeutung.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Revision an das BAG nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg vom 15.04.2019
Kategorie: Arbeitsrecht, 16. April 2019
Ansprechpartner:
- Peter Sausen
- Bernd Wonschik
- Matthias Ecks
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