Lautsprecherdurchsage im Möbelhaus: kein Arbeitsunfall
Sozialgericht (SG) Dortmund
Urteil vom 29.03.2019 – S 17 U 1169/16
Das SG Dortmund hat entschieden, dass ein Versicherter, der einen Tinnitus darauf zurückführt, dass er mehrfach im Möbelgeschäft ausgerufen worden sei, keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Der Möbelverkäufer war während seiner versicherten Tätigkeit mehrfach mittels einer Lautsprecheranlage ausgerufen worden und hat dadurch nach eigenen Angaben einen Tinnitus erlitten . Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da nach den vorhandenen Befundunterlagen von einem stressbedingten Hörsturz auszugehen sei.
Das SG Dortmund hat die hiergegen erhobene Klage als unbegründet abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist zwar bei dem Kläger ein Schaden des Hörapparates diagnostiziert. Es sei jedoch auszuschließen, dass dieser Schaden auf die Lautsprecherdurchsagen zurückzuführen sei. Nach Auskunft des Arbeitgebers sei die Lautsprecheranlage am Tag des Ereignisses nicht mit einem Mangel behaftet gewesen. Auch habe für das Gericht keine Veranlassung zu der Annahme bestanden, dass die Lautsprecheranlage vor Inbetriebnahme technisch nicht überprüft worden sei. Dass vor diesem Hintergrund eine Lautsprecheranlage selbst bei unterstellt lautem Einsprechen des Mitteilenden zu einem nachhaltigen Hörschaden auf Seiten des Empfängers führen kann, dessen Kopf sich – wie im Falle des Klägers – etwa 2 bis 2,50 Meter unterhalb des Lautsprechers befunden habe, hat das Sozialgericht bei lebensnaher Würdigung schlechterdings ausgeschlossen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 29.04.2019
Kategorie: Arbeitsrecht, Sozialrecht, 30. April 2019
Ansprechpartner:
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