Wirksamkeit einer vor Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur unterzeichneten Kündigung

Wirksamkeit einer vor Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur unterzeichneten Kündigung


Landesarbeitsgericht (LAG Berlin-Brandenburg
Urteil vom 09.05.2019 – 18 Sa 1449/18

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in mehreren Urteilen entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht gegen § 17 Abs. 1 KSchG verstößt, wenn er bei einer Massenentlassung erst die Kündigungsschreiben unterzeichnet und dann die Entlassungen bei der Agentur für Arbeit anzeigt.

Die Arbeitgeberin hatte eine Vielzahl von Kündigungsschreiben unterzeichnet, anschließend die Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit angezeigt und dann die Kündigungsschreiben versandt.

Das LAG Berlin-Brandenburg hält das Vorgehen für rechtlich zulässig.

Das Verfahren nach § 17 Abs. 1 KSchG diene – anders als das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG bzw. die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG – nicht dazu, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken, so das Landesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber dürfe daher endgültig zur Vornahme der Massenentlassung entschlossen sein, bevor er diese bei der Agentur für Arbeit anzeige (abweichend von LArbG Stuttgart, Urt. v. 21.08.2018 – 12 Sa 17/18).

Ob die Massenentlassungsanzeige vor dem Absenden oder erst vor dem Zugang der Kündigungserklärungen erfolgen müsse, hat das LArbG Berlin-Brandenburg unterschiedlich entschieden. Im Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg vom 25.04.2019 (21 Sa 1534/18 – Revision an das BAG zugelassen) hat es auf Absenden der Kündigungserklärung abgestellt, im Urteil vom 09.05.2019 (18 Sa 1449/18 – Revision an das BAG nicht zugelassen) auf den Zugang.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2019.

Kategorie: Arbeitsrecht, 05. Juni 2019



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