Fristlose Kündigung wegen des Verdachts der Unterschlagung wirksam
Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf
Urteil vom 28.06.2019 – 6 Sa 994/18
Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Pförtners der Polizei, der im Verdacht steht, einen 100-Euro-Schein unterschlagen zu haben, wirksam ist.
Der Kläger war seit dem 19.01.1987 bei dem beklagten Land beschäftigt und zuletzt auf der Pförtnerstelle einer Polizeidienstelle eingesetzt. Am 22.12.2017 wurde ihm während seines Dienstes von einer ihm nicht bekannten Frau mitgeteilt, dass diese einen 100-Euro-Schein gefunden habe. Ob er den Geldschein angenommen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Ein Eingang ist weder in den Asservatenschränken noch im Vorgangsbearbeitungssystem vermerkt. Am gleichen Tag um 12.52 Uhr wandte sich die Finderin mit einer E-Mail an die Poststelle des beklagten Landes. Sie teilte darin mit, dass sie einen 100-Euro-Schein gefunden und diesen an der Pforte der Polizeidienststelle abgegeben habe. Sie habe keine Angaben zum Fundort und zu ihren Personalien machen müssen. Da ihr dieses Verfahren seltsam vorkam, wollte sie wissen, was denn nun mit dem Geld passiert. Gegen den Kläger wurde daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung eingeleitet, in dem er sich zur Sache nicht äußerte. Bei einer anschließenden Wahllichtbildvorlage am 08.05.2018, zu der auch ein Bild des Klägers gehörte, sah die Finderin eine Ähnlichkeit zu der Person, der sie den 100-Euro-Schein anvertraut habe. Die Beklagte hörte den Kläger am 11.05.2018 zu dem Verdacht der Unterschlagung an. Der Kläger bestritt in seiner Stellungnahme, die am 16.05.2018 bei dem beklagten Land einging, die Entgegennahme des Geldscheins. Nach Beteiligung des Personalrats kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis am 30.05.2018 fristlos. Der Kläger behauptet, er habe den 100-Euro-Schein nicht angenommen. Vielmehr habe er der Finderin mitgeteilt, dass er nicht befugt sei, diesen anzunehmen und sie an eine andere, zuständige Dienstelle verwiesen.
Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem LAG Düsseldorf keinen Erfolg.
Nach Vernehmung der Findern, einer Architektin, ist das Landesarbeitsgericht der Überzeugung, dass diese am 22.12.2017 bei ihren Erledigungen in der Stadt vor Weihnachten an der Ecke Herzogstraße/Friedrichstraße einen 100-Euro-Schein gefunden hat und der dringende Tatverdacht besteht, dass sie diesen bei dem Kläger abgegeben hat. Für die Version des Klägers spreche kein plausibler Grund. Wenn die Finderin den 100-Euro-Schein wieder mitgenommen hätte, sei kein Motiv ersichtlich, warum sie sich mit der E-Mail an die Polizei gewandt und den Kläger nachfolgend im inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren und auch in der Vernehmung vor dem Landesarbeitsgericht belastet habe. Der für die ausgesprochene Verdachtskündigung erforderliche dringende Tatverdacht der Unterschlagung der gefundenen 100-Euro sei gegeben. Dies rechtfertigte auch in Ansehung der langen Beschäftigungsdauer die fristlose Kündigung.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 28.06.2019
Kategorie: Arbeitsrecht, 28. Juni 2019
Ansprechpartner:
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