Keine Kündigung wegen Abkehrwillens
Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg
Urteil vom 17.07.2019 – 3 Ca 500/19
Das ArbG Siegburg hat entschieden, dass der aus einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers mit längerer Kündigungsfrist folgende Abkehrwille nicht ohne weiteres für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit der kürzest möglichen Frist ausreicht.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 2016 als Teamleiter beschäftigt. Der Kläger informierte seinen Arbeitgeber über seine Kündigungsabsicht und seine Absicht, sich nach einer in den Monaten März und April 2019 anstehenden Kur einen neuen Job zu suchen. Er kündigte mit Schreiben vom 22.01.2019 zum 15.04.2019. Die Beklagte kündigte daraufhin ihrerseits dem Kläger mit Schreiben vom 31.01.2019 zum 28.02.2019 wegen dem in der Kündigung zum Ausdruck gekommenen Abkehrwillen des Klägers. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen die arbeitgeberseitige Kündigung.
Das ArbG Siegburg hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sind rechtfertigende Gründe für die Kündigung nicht erkennbar. Insbesondere sei die Arbeitgeberkündigung nicht durch den in der Eigenkündigung zum Ausdruck kommenden Abkehrwillen des Klägers begründet gewesen. Zwar könne der Abkehrwille eines Arbeitnehmers (im Ausnahmefall) eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies aber nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten seien und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand habe.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts war der Arbeitgeber nicht darauf angewiesen, die Stelle des Klägers durch Suche eines schwierig zu findenden Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt neu zu besetzen, sondern konnte auf eine bereits bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen. Auch war der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb klar. Das Arbeitsverhältnis ende damit der Eigenkündigung entsprechend erst am 15.04.2019.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.08.2019
Kategorie: Arbeitsrecht, 09. August 2019
Ansprechpartner:
- Peter Sausen
- Bernd Wonschik
- Matthias Ecks
zurück