„Nur Waschpulver und Babynahrung“ statt Geld im Geldkoffer: Fristlose Kündigung einer Sparkassenmitarbeiterin wirksam
Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm
Urteil vom 24.10.2019 – 17 Sa 1038/18
Das LAG Hamm hat entschieden, dass die Sparkasse Herne einer heute 54-jährigen Mitarbeiterin, die in einem angelieferten Geldkoffer nach eigener Darstellung nur je eine Packung Babynahrung und Waschpulver vorgefunden hatte, zu Recht außerordentlich fristlos gekündigt hat.
Die seit dem Jahr 1991 beschäftigte Kassiererin hatte beim Öffnen eines von der Bundesbank im Mai 2015 angelieferten Geldkoffers nach eigener Darstellung nur je eine Packung Babynahrung und Waschpulver vorgefunden. Der für den verplombt angelieferten Koffer dokumentierte Geldbetrag in Höhe von 115.000 Euro in 50-Euro-Scheinen blieb hingegen verschwunden. Diesen gemäß Darstellung der Sparkasse nach Höhe und Stückelung ungewöhnlichen Geldbetrag hatte die Mitarbeiterin am Tag zuvor selbst bestellt. Die Kündigung im April 2016 hat die Sparkasse damit begründet, dass im Ergebnis trotz eigener Aufklärungsbemühungen wegen zahlreicher gegen die Mitarbeiterin sprechender Indizien zumindest der dringende Verdacht eines Vermögensdelikts zu ihrem Nachteil begründet sei.
Mit Urteilen vom 04.10.2016 (3 Ca 1053/16) und vom 14.08.2017 (17 Sa 1540/16) haben das ArbG Herne und dann das LAG Hamm die Kündigung zunächst für unwirksam erachtet. Die erfolgreiche Revision der Beklagten zum BAG (Urt. v. 25.04.2018 – 2 AZR 611/17) führte zu einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Dieses – so das BAG – habe nochmals umfassend zu untersuchen, ob aufgrund der vorliegenden Indiztatsachen nicht doch von einer Täterschaft der Klägerin auszugehen sei.
Nach nochmaliger Prüfung ist die befasste Kammer des LAG Hamm nunmehr von einer Wegnahme des Geldes durch die gekündigte Mitarbeiterin überzeugt.
In die eigenständige Bewertung eingeflossen sind dabei die Feststellungen des AG Herne aus dem parallel laufenden Strafverfahren. Dieses hatte die Klägerin mit Urteil vom 22.05.2019 wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung des Geldbetrages angeordnet. Das Strafurteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Landesarbeitsgericht hat in seiner erneuten Entscheidung die Revision zum BAG nicht zugelassen. Für die mit dem Kündigungsschutzantrag unterlegene Mitarbeiterin besteht die Möglichkeit einer fristgebundenen Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG.
Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.10.2019
Kategorie: Arbeitsrecht, 25. Oktober 2019
Ansprechpartner:
- Peter Sausen
- Bernd Wonschik
- Matthias Ecks
zurück