Vorsicht bei der Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) per Einwurf-Einschreiben

Vorsicht bei der Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) per Einwurf-Einschreiben


Bestätigt der Postzusteller die Zustellung im sogenannten Scan-Verfahren bereits vor dem tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten, streitet kein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens. Kann der Zugang der Einladung zum bEM nicht nachgewiesen werden, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass ein bEM objektiv nutzlos gewesen ist. Gelingt ihm das nicht, ist eine krankheitsbedingte Kündigung mangels milderer Mittel unverhältnismäßig und damit unwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.05.2026 – Az. 2 AZR 184/25

Sind Arbeitnehmende innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank, hat der Arbeitgeber gem. § 167 Abs. 2 SGB IX ein bEM anzubieten. Ziel ist es, gemeinsam und mit Zustimmung der betroffenen Person in einem ergebnisoffenen Suchverfahren zu klären, wie Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz dauerhaft erhalten werden kann. Treten nach einer früheren Ablehnung oder Nichtreaktion innerhalb eines Jahres wiederum mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit auf, hat der Arbeitgeber erneut die Initiative zu einem bEM zu ergreifen.

Der Hintergrund

Plant der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung, zeigt sich die Bedeutung eines ordnungsgemäßen bEM-Verfahrens. Vor einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber darlegen, dass ihm kein milderes Mittel als die Kündigung zur Verfügung stand. Hat er ein erforderliches bEM nicht ordnungsgemäß angeboten oder durchgeführt, verschärft sich seine Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess. Er muss dann konkret erläutern und gegebenenfalls beweisen, dass auch ein ordnungsgemäßes bEM objektiv nutzlos gewesen wäre. Hieran zeigt sich, wie wichtig es in einem Kündigungsschutzprozeß wegen einer krankheitsbedingten Kündigung für den Arbeitgeber werden kann, den Zugang einer Einladung zu einem bEM nachzuweisen. Eine Zustellung per Einwurf-Einschreiben ist kein sicherer Weg. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) entschieden, dass ein Einwurf-Einschreiben aufgrund des digitalen Scan-Verfahren der Deutschen Post keinen Anscheinsbeweis dafür begründet, dass ein Schreiben tatsächlich beim Empfängers eingegangen ist. Die Entscheidung betrifft sämtliche beweisrelevanten Schreiben.

Arbeitgeber kündigte kranheitsbedingt

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine krankheitsbedingte Kündigung. Ein Arbeitnehmer war in den letzten drei Jahren vor Ausspruch der Kündigung jeweils länger als sechs Wochen arbeitsunfähig. Mehrfach wurde ein bEM angeboten. Auf eine Einladung im April 2023 reagierte der Arbeitnehmer nicht. Nach weiteren erheblichen Fehlzeiten versandte der Arbeitgeber im Oktober 2023 erneut eine bEM-Einladung per Einwurf-Einschreiben. Der Arbeitnehmer bestritt, die Einladung erhalten zu haben. Gleichwohl kündigte der Arbeitgeber krankheitsbedingt. Die Kündigung war nach Überzeugung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts unverhältnismäßig und damit unwirksam. Ein bEM ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung einer krankheitsbedingten Kündigung. Es konkretisiert jedoch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Vor Ausspruch einer Kündigung sind eine Anpassung des Arbeitsplatzes, Änderungen der Arbeitsorganisation, ein leidensgerechter Einsatz sowie Leistungen der Prävention oder Rehabilitation denkbar und zu prüfen.

Streit um Zugang der bEM-Einladung

Im entschiedenen Fall war maßgeblich, ob die Einladung zum bEM zugegangen war. Bei einem Brief ist dies regelmäßig mit dem Einwurf in den Hausbriefkasten der Fall. Den Zugang muss jedoch derjenige beweisen, der sich darauf beruft. Hier war dies der Arbeitgeber. Genau an diesem Nachweis scheiterte der Arbeitgeber. Beim digitalen Scan-Verfahren scannt der Zusteller zunächst den Barcode, bestätigt auf seinem Gerät die Zustellung durch Unterschrift und wirft den Brief erst danach in den Briefkasten. Der elektronische Auslieferungsbeleg dokumentiert damit einen Vorgang, der im Zeitpunkt der Bestätigung noch nicht stattgefunden hat. Das BAG formulierte hierzu deutlich, der Beleg sei zumindest für einige Augenblicke objektiv unwahr. Nach der Bestätigung kann der Zusteller noch abgelenkt oder aufgehalten werden. Ebenso ist denkbar, dass die Sendung nicht in den richtigen Briefkasten gelangt. Auch die Vernehmung des Zustellers half im Verfahren nicht. Der Zeuge konnte sich weder an die konkrete Zustellung erinnern noch sicher bestätigen, dass die Unterschrift auf dem Beleg von ihm stammte. Damit blieb der Zugang unbewiesen. Weil kein wirksames erneutes bEM-Angebot feststand, hätte der Arbeitgeber umfassend darlegen müssen, dass ein bEM keinerlei Erfolgsaussicht gehabt hätte. Dies gelang ihm nicht. Es blieb möglich, dass sich Maßnahmen zur Verringerung der Fehlzeiten und zum Erhalt des Arbeitsplatzes ergeben hätten.

Keine reine Förmelei

Wie die vorliegende Entscheidung zeigt, ist die sichere Zustellung der bEM-Einladung ebenso wichtig. Das Einwurf-Einschreiben sollte bei beweisrelevanten Schreiben nicht mehr als alleinige Zustellungsform verwendet werden. Rechtssicherer ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung und möglichst in Anwesenheit eines Zeugen. Ist dies nicht möglich, empfiehlt sich die Zustellung durch einen Boten. Dabei sollte dokumentiert werden, welches Schreiben sich im Umschlag befand, wann und von wem es kuvertiert wurde und wann, wo und in welchen Briefkasten die Sendung eingeworfen wurde. Der Bote muss später aus eigener Wahrnehmung bestätigen können, welches Dokument er wann, wo und auf welche Weise zugestellt hat. Das Einwurf-Einschreiben kann weiterhin ein Indiz für einen Zustellversuch liefern oder ergänzend eingesetzt werden. Als alleiniger Beweis des Zugangs reicht es beim digitalen Scan-Verfahren jedoch nicht aus. Pflegeeinrichtungen sollten daher ihre bEM-Abläufe und ihre Zustellungspraxis überprüfen. Wer bEM-Angebote, mildere Maßnahmen und den Zugang wichtiger Schreiben nicht belastbar nachweisen kann, trägt ein erhebliches Prozessrisiko.

Kategorie: Arbeitsrecht, Pflege & Recht, 10. Juli 2026



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