Arbeitgeber haftet bei KI-Einsatz durch Mitarbeitende
Der Einsatz von KI (künstlicher Intelligenz) ist verlockend. Schnelleres und besseres, effektiveres Arbeiten ist gewünscht und wird angestrebt. Bekannt ist, dass KI oft falsche Ergebnisse liefert. Weniger bekannt ist, dass mit dem KI-Einsatz auch datenschutzrechtliche Probleme einhergehen. Beide Umstände sind haftungsträchtig. Die Frage ist nur, für wen am Ende?
Künstliche Intelligenz ist auch in der stationären Altenpflege angekommen. Sie wird bei der Dienstplanung, bei der Formulierung von Konzepten und QM-Dokumenten, in der Verwaltung, bei Übersetzungen oder als Schreibassistenz für Entwürfe eingesetzt. Das kann entlasten, schafft aber neue Fehlerquellen. Rechtlich ist KI kein „Dritter“, auf den man Verantwortung abschieben kann, sondern ein Arbeitsmittel. Risiken entstehen oft dort, wo Texte oder Informationen „verbindlich“ wirken. Ein KI-entworfener Brief kann unzutreffende Aussagen zu Leistungen, Kosten oder Fristen enthalten. Ein automatisch formulierter Bericht kann fachlich falsche Kausalitäten nahelegen oder wertende Formulierungen enthalten, die im Streitfall gegen die Einrichtung verwendet werden. Besonders heikel ist die Eingabe sensibler Daten in externe Systeme. Schon das Einstellen von Bewohnerdaten oder von Informationen aus Kooperationsbeziehungen kann Datenschutz- oder Geheimnisschutzverletzungen auslösen. Auch außerhalb klassischer Verträge sind Rechtsverstöße denkbar, etwa Diskriminierungstatbestände, wenn KI bei Bewerbungen oder Einsatzplanung „vorsortiert“. Wenn durch KI-Nutzung Rechtsgüter verletzt werden, wie etwa Datenschutz, Urheberrecht, Geschäftsgeheimnisse oder vertragliche Pflichten gegenüber Kostenträgern und Vertragspartnern, greifen im Kern die bekannten arbeits- und zivilrechtlichen Regeln.
Nach „Außen“ haftet grundsätzlich der Träger
Im Außenverhältnis wird regelmäßig der Arbeitgeber, also der Träger der Einrichtung in Anspruch genommen. Das folgt aus dem Unternehmerrisiko. Der Arbeitgeber organisiert den Betrieb, lässt Arbeiten durch die Mitarbeitenden erledigen und stellt Arbeitsmittel bereit. Und dafür trägt er grundsätzlich die Verantwortung. Rechtlich kommt hinzu, dass sich der Arbeitgeber Pflichtverletzungen von Beschäftigten zurechnen lassen muss, wenn diese in seinem Pflichtenkreis handeln, was sich aus § 278 BGB ergibt. Selbst wenn eine Weisung durch den Mitarbeitenden missachtet wurde, bleibt die Zurechnung typischerweise bestehen, solange noch ein innerer Zusammenhang zur Tätigkeit besteht. Für die Praxis heißt das: Nach außen helfen Sätze wie „Das war die KI“ selten.
Pflichten im Team
Hinsichtlich der internen Pflichten gilt „Bedienen und Kontrollieren“. Für die interne Einordnung ist hilfreich, zwischen der Interaktionspflicht und der Überwachungspflicht zu unterscheiden. Wer ein KI-Tool nutzt, muss es sachgerecht bedienen, also Prompts sorgfältig formulieren und nur zulässige Daten eingeben. Hieran knüpft die Überwachung an. Der Output muss vor der Verwendung geprüft werden. Bei sogenannten generativen Systemen wie beispielsweise Chat GPT ist das keine Förmelei. Es werden nicht nur Daten analysieren, sondern neue Inhalte erschaffen. Es können plausibel klingende, aber falsche Inhalte erzeugt werden. Gerade deshalb sollte KI in der Pflege nicht „autoritätshörig“ übernommen werden, sondern als Vorschlagsmaschine gelten, deren Ergebnis menschliche Verantwortung braucht. Wie streng diese Pflichten zu messen sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Teilweise wird auf einen objektiven Maßstab abgestellt, also darauf, was von einer durchschnittlichen Person erwartet werden kann. Das Arbeitsrecht stellt bei Schlechtleistung aber auch auf das individuelle Leistungsvermögen ab. Mitarbeitende müssen tun, was sie sollen, und zwar so gut, wie sie können. Daraus folgt für die Leitungskraft ein praktischer Schlüssel. Je klarer Sie Prozesse, Prüftiefe und Verantwortlichkeiten definieren, desto eher wird aus „unbestimmter KI-Nutzung“ ein beherrschbarer Arbeitsablauf. Der Arbeitgeber darf die KI-Nutzung durch Weisungen konkretisieren. Sinnvoll ist etwa die Vorgabe, dass KI-Output nur übernommen werden darf, wenn der Inhalt verifiziert werden kann, und dass für bestimmte Dokumente oder Schreiben eine Freigabe durch eine benannte Person erforderlich ist. Ebenso wichtig ist die Zeitdimension. Wenn KI nur als Ergänzung eingesetzt wird, sollten Fristen nicht so verkürzt werden, dass Kontrolle faktisch unmöglich wird. Sonst entsteht ein Organisationsverschulden der Einrichtung, obwohl der Fehler „unten“ passiert ist.
Regress gegen Beschäftigte
Ein Rückgriff des Arbeitgebers gegen Mitarbeitende ist nur begrenzt möglich. Im Arbeitsverhältnis wird nicht vermutet, dass Beschäftigte jede Pflichtverletzung zu vertreten haben. § 619a BGB legt die Beweislast hierfür dem Arbeitgeber auf. Zusätzlich greift der sogenannte innerbetriebliche Schadensausgleich. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet ein Arbeitnehmer nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit nur anteilig. Die volle Haftung ist die Ausnahme und kommt faktisch nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in Betracht. Grob fahrlässig handelt, wer offensichtliche Sorgfaltspflichten schwer missachtet. Wenn trotz klarer Regeln ungeprüfte KI-Texte übernommen oder heikle Daten in ein unzulässiges System eingegeben werden, wird das der Fall sein.
KI- Schulung ist Organisationsstandard
Die EU-KI-Verordnung setzt einen zusätzlichen Maßstab. Betreiber sollen dafür sorgen, dass Beschäftigte, die KI einsetzen oder überwachen, über ausreichende „KI-Kompetenz“ verfügen. Für Pflegeeinrichtungen bedeutet das vor allem praxisnahe Unterweisungen. Wofür ist ein Tool zugelassen, welche Daten sind tabu, wie wird geprüft, und wann ist zwingend ein zweites Paar Augen erforderlich? Schulung ist damit nicht nur Qualitätsarbeit, sondern ein wichtiger Baustein, um später zeigen zu können, dass die Einrichtung ihre Organisationspflichten ernst genommen hat.
KI als Assistenz, nicht als Autorität
Der beste Schutz vor einer Haftung durch KI-Einsatz ist eine saubere Organisation. Es müssen in jedem Fall Mindeststandards geschaffen werden. Spielraum besteht bei der Ausgestaltung der Standards, nicht beim „Ob“. Klare Regeln, passende Schulungen, datensichere Systeme, nachvollziehbare Freigaben und eine Kultur, in der Kontrolle nicht als Misstrauen, sondern als professioneller Standard gilt. So kann KI entlasten, ohne dass die Einrichtung die Haftungsrisiken unterschätzt.
Kategorie: Arbeitsrecht, Pflege & Recht, 17. Februar 2026
Ansprechpartner:
- Peter Sausen
- Bernd Wonschik
- Dr. Tatjana Gohritz
- Hans-Christoph Hellmann
- Zeliha Fidan (LL.M.)
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