Elternzeit in mehreren Abschnitten – Kündigungsschutz beginnt immer wieder neu

Elternzeit in mehreren Abschnitten – Kündigungsschutz beginnt immer wieder neu


Das Bundesarbeitsgericht stärkt den Kündigungsschutz bei aufgeteilter Elternzeit. Vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt kann der besondere Schutz nach § 18 BEEG erneut einsetzen. Zwischen zwei Elternzeitphasen muss daher vor einer Kündigung genau geprüft werden, ob der nächste Schutzzeitraum bereits begonnen hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.6.2026 – Az. 2 AZR 213/25

Elternzeiten kann in mehreren Abschnitten genommen werden, wovon Beschäftigte in der Pflege auch Gebrauch machen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18.6.2026 (Az. 2 AZR 213/25) eine für die betriebliche Praxis wichtige Frage zum Kündigungsschutz während der Elternzeit geklärt. Das BAG hat entschieden, dass der besondere vorwirkende Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut entstehen kann. Das gilt auch dann, wenn mehrere Abschnitte bereits in einem einzigen Elternzeitverlangen angekündigt wurden.

Geklagt hatte ein seit Juli 2024 beschäftigter Arbeitnehmer, der Elternzeit für vier Zeiträume bis Juli 2027 verlangt hatte. Während er zwischen zwei Elternzeitabschnitten wieder arbeitete, kündigte ihm sein Arbeitgeber im Oktober 2024 noch innerhalb der Probezeit. Der nächste Elternzeitabschnitt sollte am 11. November 2024 beginnen. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung wegen des bereits erneut eingetretenen Sonderkündigungsschutzes für unwirksam. Das Arbeitsgericht Münster gab seiner Klage statt, das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung. Die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitgebers wies das BAG zurück.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Nach § 18 Abs. 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weder während der Elternzeit noch innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor deren Beginn kündigen. Bei einer Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes beginnt dieser Schutz frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Wird Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen, setzt er frühestens 14 Wochen vorher ein.

Werden mehrere voneinander getrennte Elternzeitabschnitte genommen, ist jeder Abschnitt kündigungsschutzrechtlich eigenständig zu betrachten. Vor einem späteren Elternzeitabschnitt kann deshalb erneut der vorwirkende Kündigungsschutz beginnen. Der Schutz ist nicht dadurch aufgebraucht, dass er bereits vor einem früheren Abschnitt bestanden hat. Auch eine frühzeitige Mitteilung sämtlicher geplanter Elternzeitabschnitte ändert daran nichts. Dies hat erhebliche Konsequenzen. Vor einer Kündigungsentscheidung reicht es nicht aus zu prüfen, ob sich die betroffene Person aktuell in Elternzeit befindet. Es muss auch festgestellt werden, ob ein weiterer Elternzeitabschnitt angekündigt wurde und ob für diesen Abschnitt der gesetzliche Vorwirkungszeitraum bereits begonnen hat. Gerade bei längerfristig geplanten, unterbrochenen Elternzeiten kann ein Mitarbeitender zwischen zwei Abschnitten regulär arbeiten und dennoch vor Beginn des nächsten Abschnitts erneut unter den besonderen Kündigungsschutz fallen.

Kein lückenloser Kündigungsschutz

Die Entscheidung führt allerdings nicht zu einem lückenlosen Sonderkündigungsschutz zwischen mehreren Elternzeitabschnitten. Endet ein Abschnitt und hat der Vorwirkungszeitraum für den nächsten noch nicht begonnen, besteht aus § 18 BEEG grundsätzlich kein besonderes Kündigungsverbot. Ob in dieser Zwischenphase eine Kündigung zulässig ist, richtet sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen.

Besonders relevant ist das Urteil für die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses. In dieser Wartezeit greift der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Kündigung in der Probezeit oder während der Wartezeit ohne weitere Prüfung möglich wäre. Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG besteht unabhängig vom Kündigungsschutz nach dem KSchG. Hat der vorwirkende Schutz nach § 18 BEEG bereits eingesetzt, kann daher auch eine Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate unzulässig sein.

Neue Beschäftigte werden in den ersten Monaten regelmäßig hinsichtlich fachlicher und persönlicher Eignung beurteilt. Kommt der Arbeitgeber zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden soll, darf eine Kündigung nicht allein mit Blick auf die laufende Probezeit vorbereitet werden. Vor Ausspruch der Kündigung muss geprüft werden, ob Elternzeit verlangt wurde und ob daraus ein besonderer Kündigungsschutz folgt. Greift § 18 BEEG ein, ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann sie für zulässig erklärt werden. Hierfür ist eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde erforderlich. Eine ohne Beachtung dieser Vorgaben ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Risikominimierung durch Strukturen

Um dieses Risiko zu vermeiden, sollten Elternzeitverlangen strukturiert erfasst werden. Bei mehreren Elternzeitabschnitten müssen Beginn und Ende jedes Abschnitts sowie der Beginn des jeweiligen vorwirkenden Kündigungsschutzes dokumentiert sein. Ein Personalmanagementsystem sollte möglichst nicht nur laufende Elternzeiten, sondern auch künftige Schutzzeiträume sichtbar machen. Gerade bei dezentralen Leitungsstrukturen ist zudem eine verlässliche Abstimmung zwischen Einrichtung und Personalabteilung erforderlich. Kündigungsentscheidungen werden häufig auf der operativen Leitungsebene vorbereitet, während Informationen zu beantragter Elternzeit in der Personalverwaltung vorliegen. Ein verbindlicher Prüfprozess sollte sicherstellen, dass bestehende und bevorstehende Sonderkündigungsschutzrechte erfasst werden.

Für die Praxis lässt sich aus dem Urteil des BAG eine klare Handlungsregel ableiten. Mehrere Elternzeitabschnitte dürfen kündigungsschutzrechtlich nicht als ein einmaliger Vorgang behandelt werden. Vor jedem einzelnen Abschnitt kann der besondere Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG erneut beginnen. Entscheidend sind die konkrete Elternzeitplanung und der zeitliche Abstand zwischen dem vorgesehenen Kündigungstermin und dem nächsten Elternzeitabschnitt.

Kategorie: Arbeitsrecht, Pflege & Recht, 13. August 2026



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