BGH: Auch gemeinnützige (Sport-)Vereine dürfen wirtschaftlich tätig sein

BGH: Auch gemeinnützige (Sport-)Vereine dürfen wirtschaftlich tätig sein


Bundesgerichtshof (BGH)
Beschluss vom 16. Mai 2017 – II ZB 7/16

Mit Beschluss vom 16. Mai 2017 (Aktenzeichen II ZB 7/16) hat der II. Zivilsenat des BGH entschieden, dass ein gemeinnütziger Verein, welcher sich auch wirtschaftlich betätigt, nicht aus dem Vereinsregister gelöscht werden muss.

Im konkreten Fall ging es um einen Verein mit 11 Mitgliedern, der neun Kindertagesstätten betreibt. Er ist mit Bescheid des Finanzamts von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit, da er laut § 2 seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.

Im Jahre 2015 leitete das Amtsgericht Charlottenburg, bei dem der Verein eingetragen war, ein Amtslöschungsverfahren gegen den Verein ein, da man der Überzeugung war, die Voraussetzungen zur Anerkennung als nicht wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lägen durch die wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins nicht mehr vor. Widerspruch und Beschwerde des Vereins hiergegen vor dem Kammergericht Berlin blieben erfolglos.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und das Löschungsverfahren eingestellt, da die Voraussetzungen für die Löschung des Vereins im Vereinsregister nach Auffassung des Senats nicht vorliegen.

Voraussetzung einer Löschung ist nämlich, dass der Hauptzweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Jedoch kann sich auch ein nichtwirtschaftlicher Verein zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerischer Tätigkeiten bedienen, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck untergeordnet sind (sog. Nebenzweckprivileg“). Entscheidend für die Einordnung als Idealverein ist in diesem Zusammenhang die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts (§§ 51 ff. AO). Diese Anerkennung indiziert, dass der Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet ist, da der Gesetzgeber den gemeinnützigen Verein als einen Regelfall eines Idealvereins ansieht. Für die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig ist dabei u.a maßgeblich, dass keine Gewinne an die Mitglieder ausgeschüttet werden und die Mittel der Körperschaft nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Dem Umfang des Geschäftsbetriebes kommt im Rahmen dessen nach Auffassung des Senats dagegen keine Aussagekraft zu. Da ein Verein nach dem Willen des Gesetzgebers berechtigt sein soll, erforderliche Mittel zur Verwirklichung seines Vereinszwecks zu erwirtschaften, kann ihm nicht per se verwehrt werden, sich entsprechend der eigenen Vereinszwecke wirtschaftlich zu betätigen.

Zahlreiche (Sport-)Vereine in Deutschland dürften diese Entscheidung des BGH mit Spannung erwartet haben; hing hiervon doch teilweise ihre rechtliche Existenz ab. Betroffene (Sport-) Vereine, welche zu Unrecht aus dem Vereinsregister gelöscht worden sind oder deren Löschungsverfahren derzeit anhängig ist, sollte sich umgehend rechtlich beraten und ihre Ausgangslage im Lichte der neuen BGH-Entscheidung neu bewerten lassen.

Kategorie: Sport & Recht, 17. Mai 2017



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