Bleibt eine Krankschreibung per Telefon nun doch möglich?
Die Regelung zur telefonischen Ausstellung einer ärztlichen AU-Bescheinigung bleibt nun doch vorläufig bestehen.
Nachdem sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband wegen der Corona-Krise im März auf die Möglichkeit verständigt hatten, AU-Bescheinigungen für (zuletzt) bis zu 14 Tage bei leichten Atemwegserkrankungen und Infektionsverdacht vom Arzt am Telefon ausstellen zu lassen, sollte diese Möglichkeit nach einem überraschenden Beschluss der KBV und des GKV-Spitzenverbandes mit Ablauf des 19.04.2020 enden. Ab dem 20.04.2020 sollte es wieder eines Arztbesuchs für die ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit bedürfen. Ursprünglich war die Regelung zur telefonischen AU bis zum 23.06.2020 befristet. Es wird gemunkelt, das vorzeitige Aus der in Fachkreisen gelobten telefonischen AU sei auf Druck der Arbeitgeberseite gekommen. Das Aus löste heftige Kritik aus
Erneut überraschend kam nun der Beschluss der KBV und des GKV-Spitzenverbandes, wonach die Möglichkeit der Krankschreibung per Telefon bis zum 04.05.2020 bestehen bleiben soll. Die Dauer einer telefonischen Krankschreibung soll auf eine Woche begrenzt werden und könne „bei fortdauernder Erkrankung“ einmal verlängert werden.
Kategorie: Arbeitsrecht, Pflege & Recht, Task Force Corona, 20. April 2020
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