Bundesrat billigt „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“
Am 15.05.2020 hat der Bundesrat das Arbeit-von-Morgen-Gesetz gebilligt.
Mit diesem Gesetz sollen weitere Erleichterungen für die künftige Arbeitsgestaltung eintreten. Unter anderem wurden Regelungen zum Kurzarbeitergeld, betriebliche Mitbestimmungsrechte und Regelungen für die Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten getroffen:
Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Bezugsdauer der Leistung des Kurzarbeitergeldes von 12 auf 24 Monate zu verlängern. Die Ermächtigung ist bis 2021 gültig. Zudem regelt das Arbeit-von-Morgen-Gesetz, dass ein Hinzuverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, wenn die Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufgenommen wird.
Betriebliches Mitbestimmungsrecht
Hinsichtlich des betrieblichen Mitbestimmungsrecht regelt das neue Gesetz, dass die Betriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertretungen ihre Beschlüsse bis zum 31.12.2020 per Telefon- und Videokonferenz fassen können. Die bisherige Präsenzsitzung ist bis zum 31.12.2020 nicht mehr zwingend.
Zudem dürfen die Betriebsversammlungen bis Ende Januar 2021 über Videokonferenzen durchgeführt werden.
Weiterbildung
Um dem Strukturwandel durch digitale Technologie und ökologische Erfordernisse auf dem Arbeitsmarkt gerecht zu werden, sollen Weiterbildungsmaßnahmen gefördert werden.
Zum einen sollen zukünftig höhere Zuschüsse in der beruflichen Weiterbildung gezahlt werden. Die erhöhten Zuschüsse sollen vor allem gezahlt werden, wenn ein größerer Anteil der Beschäftigten eines Betriebes Weiterbildungsmaßnahmen benötigt. Hierfür sollen die Zuschüsse zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt um jeweils zehn Prozent angehoben werden, wenn mindestens jeder fünfte Beschäftigte des Betriebes eine Weiterbildung benötigt. Zusätzliche fünf Prozent Förderung sind zu gewähren, wenn die betriebsbezogene Weiterbildung in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag geregelt ist.
Es soll künftig vereinfachte Antrags- und Bewilligungsverfahren geben, wonach auch die Stellung von Sammelanträgen für Weiterbildungen möglich sein sollen. Zudem soll die Mindestdauer der Weiterbildungen von mehr als 160 Stunden auf 120 Stunden gesenkt werden.
Rechtsanspruch auf Nachqualifizierung
Für Geringqualifizierte wird ein Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung geregelt, damit ein Berufsabschluss nachgeholt werden kann. Auch wird die Zahlung von Weiterbildungsprämien bis Ende 2023 verlängert.
Änderungen für Transfergesellschaften
Hinsichtlich der Qualifizierungsmöglichkeiten in einer Transfergesellschaft werden die bisherigen Begrenzungen auf ein Mindestalter von 45 Jahren und Geringqualifizierte aufgehoben.
Ferner soll es zukünftig möglich sein, dass sich die Bundesarbeitsagentur bis zu 75 % an den Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen beteiligt und die Förderung von Qualifizierungen über das Ende des Bezuges von Transferkurzarbeitergeld hinaus zu fördern.
Ausbildung
Das Instrument der Assistierten Ausbildung wird verlängert und weiterentwickelt. Insbesondere soll dieses Instrument zukünftig auch auf Grenzgängerinnen und Grenzgänger angewendet werden, die eine Ausbildung in Deutschland machen.
Die Assistierte Ausbildung wurde im Jahr 2015 befristet eingeführt, um bereits im Vorfeld einer Ausbildung die Chancen für Jugendliche ohne Schulabschluss oder mit schlechten Abschlüssen zu erhöhen.
Digitalisierung
Ab Januar 2022 soll die elektronische Arbeitslosmeldung und die Beratung per Videotelefonie möglich sein.
Inkrafttreten
Das Gesetz wird dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Dabei gibt es zwei Besonderheiten: Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld und zur betrieblichen Mitbestimmung treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft.
Kategorie: Arbeitsrecht, Task Force Corona, 19. Mai 2020
Ansprechpartner:
- Peter Sausen
- Bernd Wonschik
- Matthias Ecks
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