Bundestag beschließt „Arbeit-von-morgen-Gesetz“

Bundestag beschließt „Arbeit-von-morgen-Gesetz“


Der Deutsche Bundestag hat am 23.04.2020 das „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung) in zweiter und dritter Lesung beschlossen.

Es muss nun abschließend im Bundesrat beraten werden, damit es in Kraft treten kann.

Das Gesetz gibt Antworten auf Herausforderungen, die der Strukturwandel hin zu einer emissionsarmen und digitalen Wirtschaft für die Arbeitswelt mitbringt. Qualifikationen und Kompetenzen der Beschäftigten müssen angepasst werden, um die Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorzubereiten. Dazu entwickelt das Gesetz die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik gezielt weiter.

Das Gesetz sieht folgende Veränderungen vor:
• Die mit dem Qualifizierungschancengesetz ausgebaute Förderung der Weiterbildung von Arbeitnehmern in besonders vom Strukturwandel betroffenen Betrieben wird weiter verbessert. Müssen größere Teile der Belegschaft qualifiziert werden, steigen die Fördersätze um weitere 10 Prozentpunkte.
• Betriebsvereinbarung und Tarifverträge zur beruflichen Weiterbildung werden honoriert: die Fördersätze steigen dann um weitere 5 Prozentpunkte.
• Diese Förderleistungen können ab 2021 vom Betrieb für seine Beschäftigten auch in einem Sammelantrag beantragt werden. Dies vereinfacht die Prozesse.
• Damit mehr Arbeitnehmer von den verbesserten Förderbedingungen profitieren, wird die Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen von mehr als 160 auf mehr als 120 Stunden gesenkt.
• Arbeitnehmer, die einen Berufsabschluss nachholen wollen, erhalten einen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung. Der Berufsabschluss muss die Beschäftigungsfähigkeit steigern. Hiermit wird auch eine Vereinbarung der Nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt.
• Künftig kann Qualifizierung in der Transfergesellschaft unabhängig von Alter und Berufsabschluss sowie auch über das Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden.
• Damit auch in Zukunft eine hohe Qualität der Weiterbildungsmaßnahmen gesichert werden kann, hebt das Gesetz die Kostensätze deutlich an und sorgt für größeren Spielraum bei der Maßnahmezulassung.
• Eine gute Berufsausbildung ist nach wie vor die wichtigste Eintrittskarte in die Arbeitswelt. Deswegen verstetigt das Gesetz die Assistierte Ausbildung und entwickelt sie weiter.
• Mit dem Gesetz wird zudem ausbildungsbegleitende Unterstützung für Grenzgänger ermöglicht, die in einem Betrieb in Deutschland ausgebildet werden.
• Das Gesetz stärkt und modernisiert auch den Vermittlungsprozess der Bundesagentur für Arbeit: Ab 2022 kann die Arbeitslos- und Arbeitsuchendmeldung bei den Agenturen für Arbeit auch elektronisch erfolgen. Für Beratung kann Videotelefonie genutzt werden.

Mit dem Arbeit-von-Morgen-Gesetz werden zudem weitere praktikable Lösungen für die Corona-Krise geschaffen:

Die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien wird sichergestellt, indem Sitzungen und Beschlussfassungen bis Ende 2020 auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Entsprechendes gilt für die Einigungsstellen. Ebenfalls bis Ende des Jahres können Betriebsversammlungen audio-visuell durchgeführt werden.
• Die Bundesregierung wird ermächtigt, in krisenhaften Situationen mit Branchen oder Regionen übergreifenden erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes befristet auf bis zu 24 Monate zu verlängern, ohne dass der gesamte Arbeitsmarkt betroffen sein muss.
• Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen, entfällt ab April 2020 die Anrechnung des daraus erzielte Einkommens auf das Kurzarbeitergeld vollständig.

Die Regelungen treten mit zeitlichen Abständen in Kraft, um der durch die Corona-Krise sehr stark belasteten Bundesagentur für Arbeit den notwendigen Vorlauf für die Umsetzung zu geben.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 23.04.2020 

Kategorie: Arbeitsrecht, Task Force Corona, 24. April 2020



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