Corona-Krise: Keine Videoüberwachung der Mitarbeiter zur Kontrolle der Abstände ohne Betriebsrat

Corona-Krise: Keine Videoüberwachung der Mitarbeiter zur Kontrolle der Abstände ohne Betriebsrat


Arbeitsgericht (ArbG) Wesel
Beschluss aus April 2020 – 2 BVGa 4/20

Der Betriebsrat eines großen Logistikunternehmens hat in einem Verfahren vor dem ArbG Wesel gegen das Unternehmen eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Videoüberwachung von Mitarbeitern zur Kontrolle der Einhaltung der im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände erwirkt.

Der Betriebsrat eines Logistik- und Versandunternehmen mit Sitz in Rheinberg, das einem internationalen Konzern angehört, hat den Arbeitgeber im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber kontrolliert anhand Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens 2 Metern im Betrieb. Dazu verwendet er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellen Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert.

Das ArbG Wesel hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates teilweise stattgegeben.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts widerspricht die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras. Zudem hat das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt sind.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.04.2020

Kategorie: Arbeitsrecht, Task Force Corona, 28. April 2020



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