Die COVID-19-Arbeitszeitverordnung mit ihren Lockerungen des Arbeitszeitgesetzes wird nicht verlängert

Die COVID-19-Arbeitszeitverordnung mit ihren Lockerungen des Arbeitszeitgesetzes wird nicht verlängert


Die mit der COVID-19-ArbZV zur erleichterten Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie ermöglichten längeren Arbeitszeiten, kürzeren Ruhezeiten und Lockerung des Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbotes (Details hierzu in unserer Rubrik „CORONAVIRUS und ARBEITSRECHT„) waren bis zum 30.06.2020 befristet. Aufgrund des Rückgangs der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurde von einer Verlängerung der Ausnahmereglungen zum Arbeitszeitgesetz abgesehen.

Die Arbeitgeber haben nun nach der „Rückführungsregelung“ der COVID-19-ArbZV zur Sonntagsarbeit noch bis zum 31.07.2020 Zeit, den erforderlichen Ersatzruhetag für innerhalb des Anwendungszeitraums der COVID-19-ArbZV geleistete Sonntagsarbeit zu gewähren.

Geltende Ausnahmeverfügungen der Aufsichtsbehörden auf Ebene der einzelnen Bundesländer bleiben vom Auslaufen der COVID-19-ArbZV unberührt.

Kategorie: Arbeitsrecht, Corona Aktuelle, Pflege & Recht, Task Force Corona, 01. Juli 2020



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