Fachkräfteeinwanderungsgesetz kommt
Am 01.03.2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft, mit dem der Arbeitsmarktzugang für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union erweitert wird.
Derzeitige Ausgangslage
Immer häufiger schreiben Unternehmen Stellen aus, die zwar gut bezahlt sind und hervorragende Entwicklungsperspektiven bieten, jedoch aufgrund eines Mangels an Bewerbern nicht besetzt werden können. Der Mangel an Fachkräften betrifft dabei branchenübergreifend Unternehmen in allen Größen: Es fehlen Handwerker, Ingenieure, Ärzte, Pflegekräfte und viele mehr. Um dieser Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig entgegenzuwirken, tritt am 01.03.2020 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft.
Geplante Maßnahmen
Eine gute Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern in Deutschland steht an erster Stelle der Fachkräftestrategie der Bundesregierung. Darüber hinaus macht es der demographische Wandel notwendig, ausreichend qualifizierte Fachkräfte am internationalen Arbeitsmarkt zu gewinnen. Dazu sind im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes neue Perspektiven für Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern geschaffen worden. Diese umfassen folgende Neuerungen:
Öffnung des Arbeitsmarktes
Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern hatten bislang nur mit akademischer Ausbildung unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Künftig können auch Fachkräfte mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Es entfällt die Beschränkung auf Engpassberufe. Damit ist der deutsche Arbeitsmarkt nicht nur für Hochqualifizierte vollständig geöffnet, sondern auch für Menschen mit anerkannter Berufsausbildung.
Bei der Öffnung des Arbeitsmarktes für ausländische Fachkräfte sind insbesondere der wirtschaftliche Bedarf und die Qualifikation wichtig. So muss eine Fachkraft einerseits ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben, um auch langfristig bleiben zu können. Andererseits muss die berufliche Qualifikation der Fachkraft gleichwertig sein (d.h. die Berufsanerkennung muss vorliegen). Für Fachkräfte wird keine Vorrangprüfung durchgeführt. Diese kann bei Verschlechterung der Arbeitsmarktlage kurzfristig wiedereingeführt werden.
Erleichterung bei der Arbeitsuche
Um die Stellenbesetzung zu erleichtern, können Menschen mit Berufsausbildung für sechs Monate einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche erhalten. Voraussetzung ist, dass die Fachkraft eine anerkannte Qualifikation, die notwendigen Deutschkenntnisse und einen gesicherten Lebensunterhalt vorweist. Während der Suche kann eine Probearbeit bis zu zehn Wochenstunden in dem späteren Beruf ausgeübt werden. Damit werden beispielsweise Praktika bei einem potenziellen Arbeitgeber möglich. Fachkräfte mit akademischer Ausbildung können wie bisher schon für sechs Monate zur Arbeitsuche einreisen. Sie dürfen künftig ebenfalls eine Probearbeit bis zu zehn Wochenstunden in dem späteren Beruf ausüben. Besondere Sprachkenntnisse müssen sie nicht vorweisen.
Erleichterungen im Anerkennungs- und Visumverfahren
Die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation ist wesentlich, damit eine Fachkraft aus einem Nicht-EU-Land einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten kann. Vor allem im nichtakademischen Bereich kommt es vor, dass eine ausländische Qualifikation erst als gleichwertig anerkannt wird, wenn sich die Person in Deutschland praktisch oder theoretisch nachqualifiziert. Das Fachkräfteeiwanderungsgesetz erweitert die Möglichkeiten des Aufenthalts zur beruflichen Anerkennung. Außerdem wird mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren eine neue Möglichkeit geschaffen, unter Einbindung des Arbeitsgebers und der örtlichen Ausländerbehörde in einem zeitlich absehbaren, planungssicheren Verfahren ein Visum zu erhalten.
Bessere Perspektiven für Fachkräfte
Menschen, die als Fachkräfte zu uns kommen, sollen Teil unserer Gesellschaft werden. Dazu gehört auch, dass sie eine sichere Perspektive für ihre Zukunft in Deutschland haben. Fachkräfte, die einen deutschen Hochschulabschluss oder eine deutsche Berufsausbildung haben, können künftig nach zwei Jahren Beschäftigung eine Niederlassungserlaubnis bekommen und Fachkräfte mit ausländischem Abschluss nach vier Jahren.
Quelle: Newsletter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 10.01.2020
Kategorie: Arbeitsrecht, Pflege & Recht, 17. Januar 2020
Ansprechpartner:
- Peter Sausen
- Bernd Wonschik
- Matthias Ecks
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