Grundsätzlich kein Mindestlohn für in Werkstätten tätige behinderte Menschen

Grundsätzlich kein Mindestlohn für in Werkstätten tätige behinderte Menschen


ArbG Kiel v. 19.06.2015, 2 Ca 165 a/15

Behinderte Menschen, die in einer Werkstatt tätig sind (§ 136 Abs. 1 SGB IX), haben in der Regel keinen Anspruch auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn.

Das Mindestlohngesetz gilt lediglich für Arbeitnehmer. Für die Abgrenzung von Werkstatt- zu Arbeitsverhältnis kommt es demnach darauf an, ob die Eingliederung in das Arbeitsleben oder die Erbringung einer wirtschaftlichen Leistung im Vordergrund steht. Bei Beschäftigungen nach § 136 Abs. 1 SGB IX steht regelmäßig die Eingliederung in das Arbeitsleben im Vordergrund. Auf die Weisungsgebundenheit soll es hier nicht ankommen. Ein Arbeitsverhältnis liegt daher nicht vor und somit auch kein Mindestlohnanspruch.

 

Kategorie: Arbeitsrecht, Mindestlohn, 04. Oktober 2015



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