Kfz-Abgasskandal: Landgericht Braunschweig verurteilt Autohaus zur Rücknahme eines betroffenen Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises
Landgericht Braunschweig (LG Braunschweig)
Urteil vom 12.10.2016 – 4 O 202/16
Das LG Braunschweig ist mit seinem aktuellen Urteil vom 12.10.2016 – 4 O 202/16 – im sog. „Kfz-Abgasskandal“, in welchem u. a. Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda betroffen sind, den Rechtsauffassungen des LG München I – 23 O 23033/15 –, des LG Lüneburg – 4 O 3/16 und des LG Krefeld – 2 O 72/16 und 83/16 – gefolgt und hat als weiteres deutsches (Land-)Gericht im Rahmen dessen zu Gunsten der betroffenen Fahrzeugkäufer entschieden. Mit dem LG Braunschweig hat somit nun auch das (Haus-) Gericht des VW-Konzerns aus Wolfsburg zu Ungunsten der Autobauer entschieden.
Geklagt hat ein Skoda-Autokäufer, welcher im Jahre 2015 von einem Händler einen fabrikneuen Skoda Fabia 1,6 TDI Klima zum Preis von 11.960 EUR mit Betrugssoftware erworben hatte, auf Rückabwicklung des PKW-Kaufes. Nach Bekanntwerden des sog. „Kfz-Abgasskandals“ setzte der Kläger dem Händler im Oktober 2015 zunächst erfolglos eine 3-wöchige Frist zur Mängelbeseitigung, ehe er vom Kaufvertrag zurücktrat und den Händler auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges abzgl. gezogener Nutzungen verklagte.
Das Gericht entschied, dass der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten könne, da das erworbene Fahrzeug bei Gefahrübergang erheblich mangelhaft gewesen sei und der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe.
Die in dem PKW installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemissionen im Testbetrieb sei keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Der Sachmangel sei entgegen der Auffassung des Händlers auch erheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Entscheidung der Frage, ob der Sachmangel unerheblich ist, eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei ist zunächst zu differenzieren, ob ein behebbarer oder unbehebbarer Mangel vorliegt. Ist der Mangel behebbar, ist in der Interessenabwägung insbesondere auf das Verhältnis der Beseitigungskosten zum Kaufpreis abzustellen; weshalb das Gewicht der Gebrauchsbeeinträchtigung zunächst ausgeblendet bleibt. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung jedenfalls nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt. Die Beklagte könne sich jedoch vorliegend nicht auf eine Geringfügigkeit des Mangels berufen, wenn die Beseitigung des Mangels tatsächlich nicht in absehbarer Zeit durchgeführt werden kann. Laut Aussage des Händlers würde die Besietigung des Mangels mehr als 1 Jahr in Anspruch nehmen. Zudem sei sie zumindest vorübergehend nicht durchführbar.
Nach Auffassung des Gerichts müssen diese Unsicherheiten, ob und wann eine vollständige Nacherfüllung gewährleistet werden kann, in jedem Fall zu Lasten des Autohauses gehen.
Durch das vorgenannte Urteil hat das Landgericht Braunschweig schließlich deutlich zum Ausdruck gebracht, sich nicht den Entscheidungen des Landgerichts Bochum (Urt. v. 16.03.2016 – I-2 O 425/15) sowie des Landgerichts Münster (Urt. v. 11.03.2016 – 11 O 341/15) hinsichtlich der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung anschließen zu wollen.
Kategorie: Kaufrecht, 20. Oktober 2016
Ansprechpartner:
- Atif Yildirim
- Matthias Ecks
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