Mindestlohn: keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung, unzulässige Änderungskündigung
Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom 04.03.2015 – 54 Ca 14420/14
Nach Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (54 Ca 14420/14), darf der Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden soll, ist unwirksam.
Der Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin erhielt 6,44 €/h zuzüglich einer Leistungszulage und Schichtzuschlägen. Sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 € bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin
Das Arbeitsgericht hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die – wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.
Kategorie: Mindestlohn, 04. März 2015
Ansprechpartner:
- Peter Sausen
- Bernd Wonschik
- Matthias Ecks
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