Monatlich anteilig ausgezahltes Weihnachts- und Urlaubsgeld ist auf den Mindestlohn anrechenbar
Arbeitsgericht Herne.
Urteil vom 07.07.2015 – 3 Ca 684/15 –
Arbeitgeber können monatlich anteilig ausgezahltes Urlaubsgeld und anteilig ausgezahltes Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn anrechnen. Voraussetzung der Anrechenbarkeit ist zwar neben der monatlichen Zahlweise die Unwiderruflichkeit der Leistungen. Eine Leistung erfolgt aber immer bereits dann unwiderruflich, wenn durch sie erst der Mindestlohn erfüllt wird.
Die Arbeitnehmerin ist seit 2006 als Restaurant-Servicekraft beschäftigt. In dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag war ursprünglich geregelt, dass die Klägerin als freiwillige und jederzeit widerrufliche Leistung ein Weihnachtsgeld und zusätzliches Urlaubsgeld nach den innerbetrieblich üblichen Regelungen erhält. Die Weihnachtsgratifikation war hiernach zudem bei einem auf Veranlassung der Klägerin erfolgten oder von ihr verschuldeten Ausscheiden bis zum 31.3. des Folgejahres zurückzuzahlen. Mit Wirkung zum Jahresbeginn 2011 einigten sich die Parteien auf eine dahingehende Änderung des Arbeitsvertrags, dass das Weihnachtsgeld und zusätzliche Urlaubsgeld ab sofort monatlich anteilig ausgezahlt werden sollte.
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind im vorliegenden Fall anrechenbar.
Nach der Gesetzesbegründung zum Mindestlohngesetz sind Leistungen wie Weihnachtsgeld oder zusätzliches Urlaubsgeld als Bestandteil des Mindestlohns zu werten, wenn diese Zahlungen monatlich und unwiderruflich ausgezahlt werden. Dies deckt sich auch mit der Gesetzesbegründung zum MiLoG. Der Gesetzgeber hatte darin auf die gleichlautende Rechtsprechung des EuGH und des BAG zu den Branchenmindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz verwiesen. Im Streitfall konnte dahinstehen, ob die ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarte Widerruflichkeit der Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlungen durch die Änderungsvereinbarung aufgehoben worden ist. Denn soweit derartige Leistungen zum Fälligkeitszeitraum monatlich gezahlt werden, werden sie bereits dadurch unwiderruflich, dass der Arbeitgeber nur mit diesen Zahlungen den Mindestlohnanspruch erfüllt. Damit bleibt die Zahlung mindestlohnrelevant und die etwaige Rückzahlungsklausel daher gegenstandslos.
Kategorie: Arbeitsrecht, Mindestlohn, 27. August 2015
Ansprechpartner:
- Peter Sausen
- Bernd Wonschik
- Matthias Ecks
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