SV Wilhelmshaven unterliegt Norddeutschem Fußballverband

SV Wilhelmshaven unterliegt Norddeutschem Fußballverband


Oberlandesgericht (OLG) Bremen
Urteil vom 30.11.2018 – 2 U 44/2018

Das OLG Bremen hat entschieden, dass der SV Wilhelmshaven keinen Anspruch auf Wiedereingliederung in den Spielbetrieb der Regionalliga Nord für die nächste Spielzeit hat.

Der SV Wilhelmshaven, der inzwischen in der Bezirksliga spielt, kämpft seit Jahren um die Wiedereingliederung in die Fußball-Regionalliga.
Das LG Bremen hatte eine diesbezügliche Klage gegen den Norddeutschen Fußballverband (NFV) am 25.04.2018 zurückgewiesen. Den 2012 vom Fußball-Weltverband FIFA verhängten Zwangsabstieg bezeichnete das Landgericht zwar als rechtswidrig. Der SV Wilhelmshaven könne aber nicht beweisen, dass der Club ohne den Beschluss nicht auch sportlich abgestiegen wäre.

Das OLG Bremen hat die Berufung des klagenden Vereins gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der klagende Verein zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz und damit auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes  – der klagende Verein hatte in dem hier anhängigen Rechtsstreit ausdrücklich nur die Wiedereingliederung in den Spielbetrieb der Regionalliga Nord für die nächste Spielzeit begehrt. Diese Art des Schadensersatzes sei aber im konkreten Fall unmöglich, denn die Spielzeit 2014/2015 – an der der SV Wilhelmshaven infolge Abstiegs nicht habe teilnehmen können – sei längst abgelaufen und könne nicht rekonstruiert werden. Die Teilnahme an der Regionalliga in der kommenden Spielzeit 2019/20 sei nicht mit der entgangenen Teilnahme an der Spielzeit 2014/2015 identisch. Es könne schon nicht unterstellt werden, dass der klagende Verein, wenn er seinerzeit nicht abgestiegen wäre, heute überhaupt noch in der Regionalliga Nord spielen würde, denn dazu müsse man einen kontinuierlichen sportlichen Erfolg über einen Zeitraum von fünf Spielzeiten unterstellen, was wegen der Dynamik der Entwicklung in einer Liga gar nicht möglich sei. Damit bestünde die reale Gefahr, dass der klagende Verein besser gestellt wäre, als wenn er seinerzeit in der Liga verblieben wäre. Darüber hinaus sei die Teilnahme an der Spielsaison 2019/20 gegenüber 2014/15 etwas gänzlich anderes, denn nicht nur die Klägermannschaft sei derzeit und in der kommenden Spielzeit eine andere als vor vier Jahren, es nähmen auch andere Mannschaften am Ligabetrieb teil, so dass die Ausgangsbedingungen nicht mehr vergleichbar seien. Schließlich stehe eine Wiedereingliederung der 1. Herrenmannschaft in die Regionalliga Nord nicht mit dem Regelwerk des beklagten Fußballverbandes in Einklang, der – abgesehen von Erfordernissen wirtschaftlicher Art – zwingende sportliche Kriterien für den Verbleib und das Weiterkommen in der Regionalliga aufstelle, in die nicht einfach eingegriffen werden könne, ohne dass der Charakter der Liga als sportlicher Wettbewerb verloren ginge.

Im Hinblick auf die für die Entscheidung problematische Frage der Reichweite eines Wiederherstellungsanspruchs hat das Oberlandesgericht allerdings die Revision zum BGH zugelassen. Dies müsste der SV Wilhelmshaven binnen einen Monats nach Zustellung der Entscheidung beim BGH einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Bremen vom 30.11.2018

Kategorie: Sport & Recht, 03. Dezember 2018



zurück