Tarifvergütungspflicht in der Pflege – Frist 28.02.2022 wird verschoben

Tarifvergütungspflicht in der Pflege – Frist 28.02.2022 wird verschoben


Bis zum 28.02.2022 sollten nicht tarifgebundene Pflegeeinrichtungen an die GKV melden, welcher Tarif für sie nach dem GVWG für die Zahlung einer „Tarifvergütung“ ab dem 01.09.2022 maßgeblich ist.

Unabhängig davon, welchen konkreten Inhalt und welche konkrete Wirkung diese Meldung haben soll, basiert die mitzuteilende Entscheidung der Träger maßgeblich auf den noch immer nicht veröffentlichten Richtlinien des GKV Spitzenverbandes nach § 72 Abs. 3 und 82c Abs. 4  SGB XI. Hieraus ergab sich die Diskussion, ob die Frist 28.02.2022 von den Trägern gehalten werden kann.

Das Bundesgesundheitsministeriums hat nun mitgeteilt, dass die Frist 28.02.2022 verschoben wird. Ein neuer Termin wurde hingegen nicht genannt, soll nach Auskunft des Gesundheitsministeriums aber zeitnah nachgeholt werden.

Nach aktuellem Stand soll an der Frist 01.09.2022 zur „Zahlung einer Tarifvergütung“ festgehalten werden.

Kategorie: Arbeitsrecht, Pflege & Recht, 19. Januar 2022



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