Vergütung von Umkleidezeit als Arbeitszeit

Vergütung von Umkleidezeit als Arbeitszeit


Landesarbeitsgericht (LAG) Frankfurt
Urteil vom 23. November 2015 – 16 Sa 494/15

Das LAG Frankfurt hat entschieden, dass die Umkleidezeit zur Arbeitszeit zählen kann, wenn die Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig ist.

Nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht gehören Umkleidezeiten zu der Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Damit ist diese Zeit zu bezahlen.

In dem hier zugrunde liegenden Rechtsstreit verlangte ein Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerks (Kläger), dass ihm die Zeiten als Arbeitszeit vergütet werden, die für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände und den Weg zwischen Umkleidestelle und Arbeitsplatz anfallen. Das Tragen von Schutzkleidung war für den Mitarbeiter verpflichtend. Die notwendige Arbeitskleidung wurde regelmäßig erheblich verschmutzt. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag enthielt keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Das LAG Frankfurt hat das erstinstanzliche Urteil teilweise bestätigt.

Nach Auffassung des LAG muss auch ein Arbeitgeber zahlen, der nicht vorgeschrieben hatte, die betriebliche Umkleidestelle zu nutzen. Dies gelte für die Umkleidezeit und die deswegen erforderlichen Wege. Deshalb sei ausgeschlossen, dass der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – sei es im eigenen PKW, sei es in öffentlichen Verkehrsmitteln – in dieser Arbeitskleidung zurückgelegt werden könne. Das sei aus hygienischen Gründen weder dem Mitarbeiter selbst noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten. Auch wenn der Arbeitgeber es nicht vorgeschrieben habe, könne die Arbeitskleidung faktisch nur im Betrieb an- und ausgezogen werden. Dort organisiere der Arbeitgeber auch die Reinigung der Arbeitskleidung. Außerdem sei das Firmenemblem sehr auffällig gewesen. Es sei auch deswegen für den Mitarbeiter nicht zumutbar, den Weg zur Arbeit in dieser Kleidung zurückzulegen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Pressemitteilung des LAG Frankfurt vom 03. Mai 2016

Kategorie: Arbeitsrecht, 04. Mai 2016



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