Zusätzliches Urlaubsgeld darf nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden

Zusätzliches Urlaubsgeld darf nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden


Arbeitsgericht Bautzen
Urteil vom 25.06.2015 – 1 Ca 1094/15

Arbeitgeber dürfen ein vereinbartes zusätzliches Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Das hat das Arbeitsgericht Bautzen entschieden. Ein prozentualer Nachtzuschlag ist auf der Basis des Mindestlohns zu berechnen.

Die Klägerin ist als Montage-Kraft in einem Metallunternehmen in Sachsen beschäftigt. Bis Ende 2014 erhielt sie 7,00 € die Stunde. Wegen des seit Anfang 2015 gültigen Mindestlohngesetzes erhielt sie für Januar 2015 eine „Zulage nach Mindestlohngesetz“. Darauf rechnete der Arbeitgeber das für einen Urlaubstag gewährte Urlaubsgeld in Höhe von 34,00 € an. Faktisch erhielt die Arbeitnehmerin so zwar den Mindestlohn von 8,50 € je Stunde, nicht aber ein zusätzliches Urlaubsgeld. Für Nachtarbeit stand der Klägerin ein tariflicher Zuschlag von 25 Prozent zu. Diesen berechnete der Arbeitgeber nach dem früheren Bruttostundenlohn von 7,00 €. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin eine Berechnung des Zuschlags auf der Basis des Mindestlohns.

Das Arbeitsgericht gab der Klägerin in beiden Punkten Recht.

Bezüglich des Urlaubsgeldes verwies es auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-522/12 und des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 16.04.2014 – 4 AZR 802/11). Danach dürften in den Mindestlohn nur Lohnbestandteile einbezogen werden, die als unmittelbare Gegenleistung für die geleisteten Arbeitsstunden gelten. Dies sei beim Urlaubsgeld jedenfalls nach den hier einschlägigen Tarifbestimmungen nicht der Fall. Es handele sich um eine zusätzliche Leistung mit dem Ziel, die Wiederherstellung und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zu unterstützen. Dass für die Höhe der Urlaubsvergütung der Mindestlohn zugrunde zu legen ist, habe das BAG bereits entschieden (BAG Urteil vom 13.05.2015 – 10 AZR 191/14). Wie das Arbeitsgericht Bautzen im Streitfall entscheid, gilt Gleiches auch für den tariflichen Nachtzuschlag. Der Zuschlag solle die besonderen Beschwerlichkeiten der Nachtarbeit ausgleichen und sei daher nach dem Mindestlohn zu berechnen. Davon sei auch das BAG in seinem Urteil vom 12.09.2014 – 4 AZR 802/11 ausgegangen.

Kategorie: Arbeitsrecht, Mindestlohn, 25. Juni 2015



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